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2019 | Buch

Die ärztliche Leichenschau

Rechtsgrundlagen, Praktische Durchführung, Problemlösungen

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Über dieses Buch

Jede Leiche muss ärztlich untersucht werden. Jeder Arzt ist zur Todesfeststellung verpflichtet.

Eine Leichenschau, die fehlerhaft oder ohne die erforderliche Sorgfalt durchgeführt wird, kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Umfassend

Alle notwendigen Informationen zur praktischen Durchführung der LeichenschauVerhaltensregeln bei speziellen Fragestellungen:

Verdacht auf iatrogenen Todesfall, Zuständigkeiten, Melde- und Schweigepflichten, Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz …Erweiterte Möglichkeiten der postmortalen bildgebenden Diagnostik

Aktuell

Aktuelle Gesetzeslage für alle deutschsprachigen Länder und Bundesländer

(Deutschland, Österreich, Schweiz)Krankenhausstrukturgesetz und QualitätssicherungNeueste Leichenschau- und Bestattungsgesetze mit ihren praktischen Auswirkungen für jeden Arzt

Praxisrelevant

Checkliste zur LeichenschauFallbeispiele aus der PraxisLinks zu den wichtigsten GesetzestextenKernaussagen für "Schnellleser"Abrechnungshinweise

Von einer interdisziplinären Autorenschaft für alle Ärzte, die die Leichenschau durchführen und mit Todesbescheinigungen umgehen.

Leichenschau fachlich kompetent und rechtssicher durchführen!

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Herkunft, Aufgaben und Bedeutung der Leichenschau
Zusammenfassung
Die Leichenschaugesetzgebung fällt in der Bundesrepublik Deutschland in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer; bundeseinheitliche Regelungen fehlen bislang und sind nach gescheiterten Reformbestrebungen der letzten zwei Jahrzehnte auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Im Rahmen der ärztlichen Leichenschau obliegen dem Arzt für seinen verstorbenen Patienten, die Angehörigen, die Rechtsordnung und für das Gemeinwesen weitreichende Diagnosen (◘ Tab. 1.1), die ganz unterschiedliche rechtliche, soziale und gesellschaftliche Zusammenhänge berühren: Die erste und wichtigste Aufgabe bei der Leichenschau ist die sichere Feststellung des Todes, nicht nur im individuellen Interesse des Verstorbenen, sondern als allgemeingesellschaftlicher Anspruch.
Burkhard Madea
2. Rechtsgrundlagen der Leichenschau
Zusammenfassung
In der Bundesrepublik Deutschland fällt die Regelung des Friedhofs- und Bestattungsrechtes und des damit zusammenhängenden Leichenschau- und Obduktionswesens in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer (Art. 70 Abs. 1 GG). Für alle 16 Bundesländer liegen inzwischen Bestattungsgesetze vor, teilweise wurden zusätzlich Verordnungen zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnungen) erlassen.
Burkhard Madea, Brigitte Tag, Stefan Pollak, Christian Jackowski, Ulrich Zollinger
3. Zur Person des Leichenschauers
Zusammenfassung
Bis in die 60er-Jahre des 20. Jahrhunderts gab es vor der Novellierung der Länderleichenschaugesetze in einigen Bundesländern noch amtlich bestellte Laienleichenschauer. Nach Gross (2002) waren in Württemberg zwischen 1876 und 1911 neben Ärzten und Wundärzten Gewerbetreibende, Schreiner, Kleinbauern und Amtsdiener als Leichenschauer tätig. 1911 waren in 1902 württembergischen Gemeinden insgesamt 1814 Personen als Totenbeschauer tätig. Hiervon wiesen 119 eine ärztliche und weitere 33 eine wundärztliche Ausbildung auf. Weitere 205 Leichenschauer hatten als Bader, Krankenwärter, Heilgehilfen oder Sanitätssoldaten zumindest gewisse medizinische Grundkenntnisse erworben. Die Mehrzahl der Leichenschauer hatte jedoch keine besondere medizinische Ausbildung: allein 641 Leichenschauer arbeiteten hauptberuflich als Kleinbauern oder Tagelöhner, 33 als Totengräber. Heute ist die Durchführung der Leichenschau in allen Bundesländern eine ärztliche Pflicht. Lediglich für Schleswig-Holstein heißt es in § 3 (2) des BestG Schleswig-Holstein vom 04.02.2005: Der Kreis kann für Inseln und Halligen, auf denen keine Ärztin oder kein Arzt ansässig ist und die verkehrsmäßig schwer zu erreichen sind, abweichend von Abs. 1 zur Vornahme der Leichenschau eine andere Person ermächtigen.
Burkhard Madea, Andreas Luhmer
4. Praktische Durchführung der ärztlichen Leichenschau – Aufgabenkomplexe
Zusammenfassung
Die erste und wichtigste Aufgabe bei der ärztlichen Leichenschau ist die sichere Feststellung des eingetretenen Todes. Da der Arzt die Differentialdiagnose zu treffen hat, ob der Patient verstorben ist oder ob ein reanimationsfähiger und reanimationspflichtiger Zustand vorliegt, machen nur jene Leichenschauverordnungen Sinn, die dem Arzt die Vornahme der Leichenschau unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über den Todesfall vorschreiben.
Burkhard Madea, Elke Doberentz, Peter Schmidt, Albrecht Stenzinger, Ewgenija Gutjahr, Manfred Dietel
5. Notarzt und Leichenschau
Zusammenfassung
Grundsätzlich gilt für den Notarzt des öffentlichen Rettungsdienstes dieselbe Verpflichtung zur Leichenschau wie für jeden anderen Arzt. Allerdings sind die landesrechtlichen Vorschriften in Bestattungsgesetzen, Rettungsdienstgesetzen und Leichenschauverordnungen zu dieser Frage uneinheitlich oder treffen keine explizite Aussage. So haben die meisten Bundesländer in ihren Bestattungsgesetzen den Notarzt des Rettungsdienstes von der Verpflichtung zur Leichenschau ausgenommen, da er für seine originären Aufgaben der Abwendung von Lebensgefahr frei sein soll. Für den Fall, dass sich kein KV-Arzt, der zur Leichenschau verpflichtet ist, finden lässt, soll nach dem NRW-Bestattungsgesetz das Gesundheitsamt („Untere Gesundheitsbehörde“) für die Leichenschau und Ausstellung des Leichenschauscheines zuständig sein. Allerdings ist denkbar, dass auf kommunaler Ebene geregelt wird, dass das Gesundheitsamt in dieser Frage durch den Notarztdienst vertreten wird (so wie mancherorts das Ordnungsamt in Unterbringungsangelegenheiten (PsychKG) durch den Leitungsdienst der Berufsfeuerwehr vertreten wird).
Andreas Bartsch, Matthias Fischer, Claas Buschmann, Christian Kleber
6. Gebühren der Leichenschau
Zusammenfassung
Die Durchführung der ärztlichen Leichenschau ist rechtlich keine hoheitliche Tätigkeit. Zwischen dem Leichenschauarzt und den die Leichenschau veranlassenden Personen (i.R. die Angehörigen des Verstorbenen) entstehen zivilrechtliche Beziehungen. Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung können nur Leistungen abgerechnet werden, die während des Bestehens des Versicherungsverhältnisses erbracht werden. Ist der Betroffene zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Auftrages zur Leichenschau bereits gestorben, so kann der Hausbesuch nicht über den Behandlungsausweis abgerechnet werden, dies gilt auch für die Ausstellung der Todesbescheinigung.
Andreas Bartsch, Matthias Fischer, Christian Jackowski, Ulrich Zollinger
7. Feuerbestattungsleichenschau (Kremationsleichenschau) und Versorgung des Leichnams
Zusammenfassung
Neben der Erdbestattung ist die Kremation eine in verschiedenen Kulturen und historisch seit langem nachweisbare Bestattungsform. Als Bestattungsart erhielt sie in Europa neuen Auftrieb durch die Einrichtung von Krematorien (◘ Tab. 7.1). 1878 wurde in Gotha das erste Krematorium erbaut, nachdem am 09. November 1874 in einem von Friedrich von Siemens in Dresden entworfenen Gasfeuerungssystem mit einer ersten Einäscherung der Weg zur modernen Feuerbestattung beschritten war (Penners 1985). Gegen die Kremation richteten sich anfänglich heftige Widerstände sowohl von Seiten der Landesregierungen als auch konfessioneller Art.
Burkhard Madea
8. Obduktionen
Zusammenfassung
Die Obduktion, die innere Leichenuntersuchung, ist eine der für die Entwicklung der neuzeitlichen Medizin wegweisendsten Untersuchungsmethoden. Die anatomische Sektion entwickelte sich in den oberitalienischen Städten seit dem 13. Jahrhundert. Sie diente im Wesentlichen der Erforschung von Bau und Funktion des menschlichen Körpers.
Burkhard Madea, Brigitte Tag, Albrecht Stenzinger, Ewgenija Gutjahr, Manfred Dietel, Stefan Pollak, Christian Jackowski, Ulrich Zollinger, Wolfgang Grellner
9. Der Öffentliche Gesundheitsdienst
Zusammenfassung
In Deutschland gibt es ca. 400 Gesundheitsämter, an denen ca. 17.000 Mitarbeiter beschäftigt sind. Etwa 2400 Ärzte arbeiten in der Gesundheitsverwaltung, überwiegend aus den Fachrichtungen Öffentliches Gesundheitswesen, Innere Medizin, Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Zahnheilkunde. Rund 790 Ärzte, die in Behörden und öffentlichen Körperschaften tätig sind, verfügen über die Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen (Bundesärztekammer 2018).
H. Lilly Graß, Ute Teichert, Eberhard Wilhelms†
10. Die Todesursachenstatistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
Zusammenfassung
Die Todesursachenstatistik ist die elementare Grundlage zur Ermittlung wichtiger Gesundheitsindikatoren wie Sterbeziffern, verlorene Lebensjahre und vermeidbare Sterbefälle. Durch diese Statistik ist eine fundierte Todesursachenforschung möglich, die die Einflussfaktoren der Gesundheitsindikatoren, die regionalen Besonderheiten der todesursachenspezifischen Sterblichkeit und ihre Veränderung im Laufe der Zeit untersucht. Aus den Ergebnissen werden Handlungsempfehlungen und Strategien z. B. für die epidemiologische Forschung, den Bereich Prävention (Krebsfrüherkennung, vermeidbare Sterbefälle) und die Gesundheitspolitik abgeleitet. Im Kern geht es um die Frage, durch welche präventiven und medizinisch-kurativen Maßnahmen die Lebenserwartung und -qualität der Bevölkerung erhöht werden können.
Olaf Eckert, Thorsten Schelhase
11. Verarbeitung von Daten aus Leichenschau, Sektion und Epikrise für ein Nationales Mortalitätsregister
Zusammenfassung
Es gibt einen breiten Konsens in der deutschen Wissenschaft, dass man von den Erkenntnismöglichkeiten, die die Forschung in anderen Ländern mit der dort existierenden, der unsrigen weit überlegenen Dateninfrastruktur zu den Todesursachen hat, nicht mehr ausgesperrt sein möchte.
Ulrich Mueller, Andrea Werdecker
Backmatter
Metadaten
Titel
Die ärztliche Leichenschau
herausgegeben von
Prof. Dr. Burkhard Madea
Copyright-Jahr
2019
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-57842-1
Print ISBN
978-3-662-57841-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-57842-1

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