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Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 3/2023

Open Access 12.06.2023 | Originalarbeit

Prostitution und Strafrecht

verfasst von: Prof. Dr. Joachim Renzikowski

Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie | Ausgabe 3/2023

Zusammenfassung

Der Beitrag vermittelt einen Überblick über die Strafvorschriften betreffend die Prostitution. Im Gegensatz zum sog. „Nordischen Modell“ werden die Nachfrage und das Umfeld der Prostitution in Deutschland nicht umfassend kriminalisiert. Stattdessen orientiert sich die strafrechtliche Regulierung an der grundsätzlichen Akzeptanz eigenverantwortlich ausgeübter Prostitution. Kurz: Es geht nicht um den Schutz vor Prostitution, sondern um Schutz in der Prostitution. Gleichwohl fehlt immer noch ein systematisch stimmiges Gesamtkonzept. Abschließend wird der Reformbedarf aufgezeigt.

Vorfrage: die rechtsethische Bewertung der Prostitution

Nach der Legaldefinition von § 2 Abs. 1 und 2 ProstSchG versteht man unter Prostitution das Anbieten von sexuellen Handlungen (nicht notwendig Geschlechtsverkehr) gegen Entgelt.1 Darunter fallen auch sexuelle Handlungen vor anderen anwesenden Personen, sofern jederzeit ein Körperkontakt möglich ist.2 Das typische Kennzeichen der Prostitution ist ihre Entgeltlichkeit: Prostitution ist eine Dienstleistungsbeziehung. Die sexuelle Handlung erfolgt gegen Entgelt, wenn sie im Austauschverhältnis mit einem Vermögensvorteil steht (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB: „Gegenleistung“).
Umfang und Art der strafrechtlichen Verarbeitung von Prostitution hängen von der rechtsethischen Bewertung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen ab. Hier lassen sich im Wesentlichen drei Modelle unterscheiden.3 Nach dem sog. „Nordischen Modell“ verletzt die Prostitution die Menschenwürde, weil sie der fundamentalen Gleichheit von Frauen und Männern widerspricht.4 Konsequenz ist eine umfassende prohibitive Kriminalisierung des gesamten Umfelds und v. a. auch der Nachfrage (Stichwort: „Freierbestrafung“).5 Die schwierige Unterscheidung zwischen freiwillig ausgeübter und erzwungener Prostitution und die damit einhergehenden Nachweisprobleme sind überflüssig. Da alle Erscheinungsformen der Prostitution unterschiedslos die Menschenwürde verletzen, kann keine Spielart rechtlich akzeptiert werden. Vorausgesetzt wird dabei freilich, dass die Menschenwürde als objektiver – letztlich vom Staat zu bestimmender – Wert die individuelle Autonomie beschränkt. Die Personen, die der Prostitution nachgehen, werden selbst nicht strafrechtlich verfolgt, denn sie sind ja die Opfer der von den Kunden ausgehenden Menschenwürdeverletzung.
Nach einem zweiten, früher auch in Deutschland vertretenen, Modell ist die Prostitution eine – nur – sittlich zu missbilligende Vermarktung von Sexualität (s. § 138 BGB)6 und damit vornehmlich ein Problem der polizeilichen Abwehr von Gefahren für die öffentlich Ordnung. Auch hier ist eine gesetzliche Regulierung ausgeschlossen, die bestimmte Formen der Prostitution rechtlich anerkennt, andere dagegen nicht. Eine umfassende Strafverfolgung ist dagegen keine zwingende Konsequenz, und so werden in den verschiedenen Spielarten dieses Abolitionismus mal die Straßenprostitution, mal die Bordellprostitution pönalisiert – je nach der politischen Einschätzung ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung.7 Möglich ist ebenfalls – im Unterschied zum „Nordischen Modell“ – eine Kriminalisierung der Prostituierten selbst, denn schließlich sind es ihre sexuellen Dienstleistungen, die als sittenwidrig bewertet werden. Der größte Nachteil abolitionistischer Modelle ist die moralische und rechtliche Diskriminierung der Prostituierten. Die Betroffenen müssen sich so den Schutz, den ihnen die Rechtsordnung versagt, anderswo suchen und finden ihn im System der Zuhälter und Bordelle, die sich ihren „Service“ teuer bezahlen lassen. Auf diese Weise wird der Verzicht auf staatliche Regulierung durch ein unkontrolliertes privates Regiment ersetzt.8
Bis zum Jahr 2002 wurde auch in Deutschland die Prostitution als sittenwidrig und als ein Übel angesehen, welches lediglich aus Praktikabilitätsgründen nicht selbst unter Strafe gestellt wurde, da es sich bei den Prostituierten um das schwächste Glied der Kette handelte. Im Interesse der Betroffenen selbst sollte die Rechtsordnung dieses Übel nach Möglichkeit verhindern. „Denn angesichts der typischen Persönlichkeitsstruktur von Prostituierten und angehenden Prostituierten und mit Rücksicht auf die mannigfaltigen Pressionen im Umkreis der Prostitution kann in der Mehrzahl der Fälle kaum davon gesprochen werden, dass der Schritt zur Prostitution und die Fortsetzung dieser Tätigkeit auf freier Entscheidung beruht.“9 Strafwürdig waren nach dieser Wertung alle Handlungen, die geeignet waren, andere in die Prostitution hineinzuziehen, darin festzuhalten und immer tiefer in das Milieu zu verstricken.10 In der kruden Logik dieses Programms lag es, „gut geführte“ Clubs, die den Prostituierten höhere Einnahmen ermöglichten, zu pönalisieren, weil sie attraktiver waren und somit die Unsittlichkeit mehr förderten als „ausbeuterische“ Bordelle.11 Diese rechtliche Bewertung verhinderte, dass sich Prostituierte so organisieren konnten, dass sie nicht Abhängigkeit krimineller Zuhälter gelangten. Auf diese Weise wurde der angestrebte Schutz der Betroffenen in sein Gegenteil verkehrt; die Prostituierten wurden erst recht in das Milieu abgedrängt.12
Seit dem ProstG vom 20.12.200113 gilt die Prostitution in Deutschland nicht länger als gemeinschaftsschädlich und sittenwidrig.14 Die Ausübung der Prostitution als solche verletzt keine rechtlich geschützten Interessen anderer. Das Recht hat nicht moralische Verhaltensstandards durchzusetzen oder Menschen vor den Folgen ihrer Lebensentscheidungen zu bewahren, die sie in freier Selbstverantwortung getroffen haben. Wie schon zuvor in den Niederlanden15 wird die freiwillig ausgeübte Prostitution als selbstverantwortete Entscheidung anerkannt und gilt als legale Beschäftigung.16 Damit kann sie diversen Regelungen unterworfen werden (z. B. Lizensierung von Bordellen, Standards für die Hygiene, Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen usw.), die die Prostituierten in ihrem eigenen Interesse vor den Gefahren schützen sollen, die mit der Prostitution verbunden sind.17 Die Strafverfolgung konzentriert sich auf die Bekämpfung der Zwangsprostitution und des Menschenhandels. Diese Differenzierung wird jedoch sehr kritisch gesehen. Niemand entscheide sich „wirklich“ freiwillig für die Prostitution. Die rechtliche Anerkennung der Prostitution sei kontraproduktiv, denn sie bereite erst den Boden für die Zwangsprostitution. Kein Freier kümmere sich um derart subtile Unterscheidungen.18 Im Gegenteil verbessere die rechtliche Anerkennung der Prostitution nur die Stellung der Zuhälter und begünstige so den Menschenhandel.19
In diesem Regulierungsmodell wird die Organisation der Prostitution nur (noch) insoweit verboten, wie es der Schutz der persönlichen Freiheit, insbesondere der sexuellen Selbstbestimmung gebietet. Die Freiheit, das „Ob“, das „Wann“ und das „Wie“ der eigenen Sexualkontakte zu bestimmen, steht auch Prostituierten zu und wird nicht etwa durch die generelle Bereitschaft zu entgeltlichen sexuellen Handlungen relativiert.20 Strafwürdig sind somit alle Handlungen, die die freie Selbstbestimmung der Prostituierten beeinträchtigen oder gefährden, oder anders ausgedrückt: die die Ausübung der Prostitution als fremdbestimmt erscheinen lassen. Schwieriger ist jedoch die Frage zu beantworten, welche normativen Kriterien an die Selbstbestimmung angelegt werden sollen. Wenn man die Ausübung der Prostitution für eine mehr oder weniger normale Tätigkeit hält, drängt sich die Parallele zum Arbeitsrecht auf. Nicht strafwürdig sind dann alle Verhaltensweisen, die zwischen der Prostituierten und dem Täter ein Abhängigkeitsverhältnis begründen, wie es auch für die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber typisch ist (§ 3 ProstG). Wegen der Höchstpersönlichkeit der eigenen Sexualität, die zum Kernbereich der Persönlichkeit gehört, muss die Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers jedoch beschränkt werden. Die Grenze ist dort anzusetzen, wo die Prostituierte nicht selbst jederzeit völlig frei und ohne irgendwelche Sanktionen befürchten zu müssen, über ihre Sexualkontakte bestimmen kann. Unzulässig sind insbesondere Vorgaben zu Art und Ausmaß der sexuellen Dienstleistung (§ 26 Abs. 2 ProstSchG).21 Diese Grundlagen leiten die Auslegung der nachfolgend anzusprechenden Straftatbestände.

Die Prostitutionsdelikte

Systematischer Überblick

Die einschlägigen Straftatbestände finden sich nicht nur im 13. Abschnitt bei den „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“, sondern auch bei den Menschenhandelsdelikten der §§ 232 ff. StGB. Die fehlende Abstimmung ist der Rechtspraxis nicht förderlich.
Unzulässige Einflussnahmen auf die Ausübung der Prostitution sind nach den §§ 180a, 181a StGB strafbar, soweit jemand dadurch gegen seinen Willen in der Prostitution festgehalten wird. Schutzgut dieser unübersichtlichen und sich z. T. überschneidenden Vorschriften ist – ungeachtet der Bezugnahme auf die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit in § 181a Abs. 2 StGB – die sexuelle Selbstbestimmung, verstanden als die Freiheit, sich für oder gegen die Vornahme sexuelle Handlungen zu entscheiden.22 Die schwerste Form ist die Zwangsprostitution, die nach § 232a StGB bestraft wird. Auch diese Vorschrift schützt ungeachtet ihrer Einordnung in den 18. Abschnitt die sexuelle Selbstbestimmung, weil sie als Taterfolg voraussetzt, dass das Opfer aus einer vom Täter ausgenützten Zwangslage heraus der Prostitution nachgeht.23 Die Rekrutierung von Personal wird von § 232 StGB als „Menschenhandel“ erfasst. Hinzuweisen ist schließlich auf § 180 Abs. 2 StGB, der die Verkuppelung Minderjähriger zu entgeltlichen sexuellen Handlungen unter Strafe stellt.
Grundsätzlich straflos ist die Ausübung der Prostitution. Allerdings wird sie auf bestimmte Orte beschränkt. Die entsprechenden Strafvorschriften (§§ 184f, 184g StGB) dienen nicht dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der Prostituierten, sondern einerseits dem Allgemeininteresse an der Vermeidung der milieutypischen Belästigungen und Gefahren,24 andererseits dem Jugendschutz. Ebenfalls grundsätzlich straflos ist die Nachfrage nach entgeltlichen sexuellen Dienstleistungen. Volljährige Freier machen sich jedoch nach § 182 Abs. 2 StGB strafbar, wenn die Person, die die Prostitution ausübt, noch minderjährig ist. Strafbar ist ebenfalls die Inanspruchnahme der Dienste von Zwangsprostituierten (s. § 232a Abs. 6 StGB).

Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB)

§ 180a Abs. 1 StGB betrifft die Ausbeutung von Prostituierten in einem Betrieb. Darunter versteht man eine organisatorische Einheit, in der auf Gewinnerzielung gerichtete Aktivitäten mehrerer Personen für eine gewisse Dauer zusammengefasst sind.25 Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen mindestens zwei Personen im Betrieb der Prostitution nachgehen.26 Die Vermietung von Zimmern an Personen, die dort selbstständig entgeltliche sexuelle Dienstleistungen anbieten, ist kein solcher Betrieb, selbst wenn die Miete mit einer Beteiligung am Prostitutionserlös verrechnet wird.27 Der Betrieb muss einen räumlichen Mittelpunkt haben, auch wenn es dort nicht zu sexuellen Handlungen kommen muss; die Anbahnung genügt. Die Beurteilung der organisierten Straßenprostitution (z. B. durch Zuweisung von Stellplätzen) ist strittig.28 Täter ist, wer die faktische Verantwortung für den Betrieb hat, also das Betriebsrisiko trägt und eigenverantwortlich die Geschäfte bestimmt. Ob und wie er nach außen in Erscheinung tritt, ist unbeachtlich.29 Die Leitung eines Betriebs ist aber nur strafbar, wenn mindestens eine Prostituierte30 in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Eine persönliche Abhängigkeit liegt vor, sie in ihrer Lebensführung und ihrer Tätigkeit weitgehend der Fremdbestimmung eines anderen unterworfen ist, etwa indem ihr vorgeschrieben wird, mit wem sie zu welchem Entgelt verkehren und welche sexuellen Leistungen sie zu erbringen hat.31 Derartige Weisungen sind nach § 26 Abs. 2 ProstSchG verboten. Andererseits impliziert § 3 ProstG ein eingeschränktes Weisungsrecht des Arbeitgebers, das jedenfalls die Einteilung der Arbeitszeit oder die Aufstellung von Dienstplänen erfassen muss, denn danach richten sich der Lohnanspruch der Prostituierten nach § 1 S. 2 ProstG sowie die Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Die bloße Bestimmung von Ort und Zeit der sexuellen Dienstleistung begründet also keine persönliche Abhängigkeit.32 Wirtschaftlich abhängig ist die Prostituierte, wenn ihre Selbstbestimmung etwa durch die Vorenthaltung ihres Arbeitslohns oder die Auferlegung von Kosten eingeschränkt wird, die erst abgearbeitet werden müssen.33 In der Regel werden beide Formen der Abhängigkeit zusammen vorliegen; persönliche Unabhängigkeit bei wirtschaftlicher Abhängigkeit ist kaum vorstellbar. Die Prostituierte wird in dieser Abhängigkeit „gehalten“, wenn sie sich der fremdbestimmten Steuerung ihrer Betätigung nicht ohne Weiteres entziehen kann, etwa wenn sie den Betrieb nur in Begleitung verlassen darf oder Sanktionen angedroht sind, falls sie sich davon lösen will.34 Prägnant formuliert Fischer: „Wer jederzeit gehen kann, wird nicht in Abhängigkeit gehalten.“35 Für die Abhängigkeit muss der Täter als Betriebsinhaber verantwortlich sein. Persönliche Gründe der Prostituierten (z. B. Drogensucht) fallen nicht unter § 180a Abs. 1 StGB.
§ 180a Abs. 2 StGB erfasst prostitutionsbezogene Straftaten durch den Inhaber einer Wohnung und differenziert wie folgt: Strafbar ist nach Nr. 1 das gewerbsmäßige Gewähren von Wohnung,36 Unterkunft37 oder Aufenthalt38 an Minderjährige zur Ausübung der Prostitution. Entgeltlichkeit wird nicht vorausgesetzt. Stattdessen kommt es auf eine – ausdrückliche oder stillschweigende – Zweckvereinbarung an: Der Grund für die Gewährung ist die Ausübung der Prostitution in der Räumlichkeit selbst. Die Vermietung an eine minderjährige Person, die anderswo der Prostitution nachgeht, ist tatbestandslos.39 Die Übereinkunft kann sich auch aus einer Duldung ergeben, etwa wenn ein Barbesitzer entgegen § 3 Abs. 3 JÖSchG den Aufenthalt einer minderjährigen Prostituierten in seiner Bar nicht unterbindet.40 Die Vorschrift ist ambivalent. Offensichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Minderjährige, die der Prostitution in fremden Räumen nachgehen, häufig in eine Abhängigkeit zum Hausrechtsinhaber geraten können. Da der Hausrechtsinhaber verpflichtet ist, minderjährigen Prostituierten die genannten Räumlichkeiten zu verwehren, besteht die Gefahr des Ausweichens auf den Straßenstrich – ein Nachteil, den der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat.41 Ob auf diese Weise jedoch das Ziel erreicht wird, Minderjährige von der Prostitution abzubringen, ist zweifelhaft.42 Spricht man auf der anderen Seite Minderjährigen die Fähigkeit ab, sich eigenverantwortlich für die Aufnahme der Prostitution zu entscheiden, weil sie die Tragweite und Bedeutung dieser Entscheidung nicht überblicken können, wäre es konsequent, jegliche Förderung der Prostitution von Minderjährigen umfassend unter Strafe zu stellen.
Bei Nr. 2 geht es nur um die Vermietung einer Wohnung (also nicht um Unterkunft oder Aufenthalt) ohne Beschränkung auf eine Altersgrenze. Der Wohnungsinhaber kann sich in zwei Alternativen strafbar machen. Nach der ersten Alternative muss er seine Mieter/in zur Prostitution „anhalten“, d. h., andauernd und nachdrücklich darauf drängen.43 Allerdings leuchtet es angesichts der Legalisierung der Prostitution wenig ein, dass eine erwachsene Person ihre unabhängig von einer Zwangslage, Nötigung und Täuschung (§ 232a Abs. 1 und 3 StGB) getroffene Entscheidung nicht selbst verantworten soll.44 Die von der zweiten Alternative geforderte „Ausbeutung“ liegt darin, dass der Täter zu seinem Vorteil gerade die Schwierigkeiten der Prostituierten ausnutzt, im Toleranzgebiet (s. § 184f StGB) eine Wohnung für ihre Zwecke zu finden. Auf diese Weise führt eine überhöhte Miete zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten.45 Gemeinhin orientiert man sich dabei am Mietwucher (§ 291 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und verlangt eine Überschreitung der Vergleichsmiete um 50 %.46 Die Rspr. berücksichtigt zugunsten des Vermieters darüber hinaus einen „Unbequemlichkeitszuschlag“ für die Entwertung anderer Räume und die Schädigung seines Rufes47 und verstärkt auf diese Weise die ohnehin schon im Vergleich zur ausbeuterischen Zuhälterei befremdliche Privilegierung des Vermieters.

Zuhälterei, § 181a StGB

§ 181a StGB beschreibt drei Erscheinungsformen der Zuhälterei. Die „ausbeuterische Zuhälterei“ (Abs. 1 Nr. 1) betrifft die Ausbeutung einer Prostituierten im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses als Einnahmequelle. Absatz 1 Nr. 2 enthält mehrere Varianten der „dirigistischen Zuhälterei“: Bei der 1. Alt. überwacht der Täter eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution. Die 2. Alt. verlangt, dass der Täter die Art und Weise der Prostitutionsausübung im Einzelnen bestimmt und nicht nur unterstützt. Nach der 3. Alt. macht sich strafbar, wer Maßnahmen trifft, um jemanden von der Aufgabe der Prostitution abzuhalten. Der Unterschied zu § 180a Abs. 1 StGB mit seinem niedrigeren Strafrahmen ist völlig unklar, denn, wer in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gehalten wird, unterliegt in aller Regel auch der Überwachung und Bestimmung der Modalitäten des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB.48 § 181a Abs. 2 StGB erfasst die „fördernde Zuhälterei“ durch Vermittler. Absatz 3 stellt klar, dass die Zuhälterei auch gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner strafbar ist. Allerdings gelingt es kaum einmal, die ausbeuterische oder gewerbsmäßige Ausrichtung einer „Scheinehe“ nachzuweisen.
Eine Prostituierte wird gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgebeutet, wenn sich ihre wirtschaftliche Lage als Folge des Verhaltens des Täters spürbar verschlechtert. In der Praxis hat sich als Faustformel etabliert, dass sie – abzüglich ihrer Unkosten – die Hälfte ihres Prostitutionserlöses an den Täter abliefern muss.49 Allerdings müssen Gegenleistungen des Zuhälters, z. B. Schutz vor unliebsamen Freiern, Vermittlung eines Kundenkreises; Mietzahlungen, Schmuck, Kleidung usw. berücksichtigt werden.50 Die Einnahmen müssen im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses erfolgen, dass der Zuhälter planmäßig ausnutzt, um sich zu bereichern. Die bloße Partizipation am Erlös aus der Prostitution genügt nicht.51 Die Unterscheidung zwischen straflosen Geschenken der Prostituierten und strafbaren Abgaben in Erwartung einer – nur vorgetäuschten – gemeinsamen Zukunft ist jedoch unsicher, zumal die Tatbestandsalternative keine Nötigung verlangt. Folgende Differenzierung bietet sich an: Wenn die Prostituierte ihrem Partner gegenüber als gleichberechtigt auftritt und selbst über die Ausübung der Prostitution und die Verwendung der Einkünfte entscheidet, ohne unter Druck gesetzt zu werden, liegt keine ausbeuterische Zuhälterei vor.52 Hängt dagegen ihr „Taschengeld“ vom anderen ab, oder muss sie wegen jeder Ausgabe erst vorstellig werden, handelt es sich gerade nicht mehr um eine gemeinsame Wirtschaftsführung. Wenn ein Zuhälter mit der „Loverboy-Masche“ eine Prostituierte durch starke emotionale Anhänglichkeit an sich bindet, liegt ausbeuterische Zuhälterei nahe.53
Die dirigierende Zuhälterei kann auf dreierlei Weise erfolgen. Die erste Alternative ist die Überwachung der Person bei der Ausübung der Prostitution. Damit ist gemeint, dass der Täter dauerhaft kontrolliert, wie viel Geld und auf welche Weise es die Prostituierte verdient.54 Dieses Verhalten gehört jedoch üblicherweise zu den Befugnissen und Aufgaben eines Arbeitgebers. Wenn der Bordellbetreiber nach § 1 S. 2 ProstG verpflichtet ist, schon das Bereithalten für sexuelle Dienstleistungen zu vergüten, und er nach § 2 ProstG die zeitweise Nichterfüllung einwenden kann, ist er auch berechtigt, die Einhaltung dieser Vereinbarung zu kontrollieren,55 zumal sich danach die abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung bemessen. Man muss diese Alternative daher auf solche Maßnahmen beschränken, die geeignet sind, die Prostituierte in einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Abhängigkeit zu halten, etwa indem der Täter seine Anweisungen mit Sanktionen durchsetzt, denen sich die Prostituierte nicht entziehen kann.56 Die zweite Alternative ist das Bestimmen von Ort, Zeit, Ausmaß oder anderen Umständen der Prostitution. Die Vorgabe von Rahmenbedingungen (z. B. Preisgestaltung, einheitliche Bekleidung, Einteilung der Arbeitszeit) oder ein Verdienstausfall bei Untätigkeit erfüllt diese Alternative nicht, denn nach dem ProstG und dem ProstSchG fallen solche Weisungen unter das Direktionsrecht des Bordellbetreibers.57 Verboten sind dagegen Weisungen, die die konkreten Modalitäten der sexuellen Dienstleistung betreffen (z. B. ungeschützter Geschlechtsverkehr, Anzahl der sexuellen Kontakte, verbindliche Zuweisung von Kunden).58 Auch hier wird jedoch die Selbstbestimmung der Prostituierten nur dann beeinträchtigt, wenn sie sich aufgrund der Macht des Täters seinen Anordnungen nicht ohne Weiteres entziehen kann, sondern bei Nichtbefolgung mit Sanktionen rechnen muss.59 Kann sie sich dagegen vom Kontrakt jederzeit lösen, spielt es keine Rolle, dass die Vereinbarung mit dem Bordellbetreiber gegen andere Rechtsvorschriften (z. B. Ausländerrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht) verstößt.60 In der dritten Alternative ergreift der Zuhälter Maßnahmen, die die Prostituierte von der Aufgabe ihrer Tätigkeit abhalten sollen, etwa indem er sie von ihrer Umwelt isoliert, ihre Papiere an sich nimmt, sie über angebliche behördliche Sanktionen täuscht, in Straftaten verstrickt oder eine finanzielle Abhängigkeit aufrechterhält.61
§ 181a Abs. 2 StGB stellt die gewerbsmäßig fördernde Zuhälterei durch Vermittler unter Strafe. Hierfür genügt nicht schon das Verschaffen einer Gelegenheit, sondern der Täter muss einen bisher nicht bestehenden Kontakt zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden herstellen. Die bloße Organisation von Zusammenkünften (z. B. Swinger-Club) genügt nicht. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Prostituierte den ihr vermittelten Kunden ablehnt.62 Strafbar ist nur eine Vermittlung, die die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit der Prostituierten beeinträchtigt, wenn sie also ihre Kunden nicht selbst auswählen kann oder wenn sie durch „Gebühren“ an einen bestimmten Vermittler gebunden ist.63
Dass alle Alternativen der Zuhälterei durch eine irgendwie geartete Abhängigkeit zwischen Täter und Prostituierter gekennzeichnet sind, ergibt sich aus der kryptischen Voraussetzung der „besonderen Beziehungen, die über den Einzelfall hinausgehen“.64 Dadurch sollen bestimmte Konstellationen ausgenommen werden, die nicht als systematische Ausbeutung oder Organisation der Prostitution erscheinen, wie etwa gelegentliche Dienstleistungen oder Liebesbeziehungen zum Zuhälter.65 Der Gesetzeswortlaut ist tautologisch, da eine „Beziehung“ bereits das Angelegtsein auf eine gewisse Dauer impliziert. Sie ist auch irreführend, da eine bloße Wiederholung noch keine Beziehung hervorbringt. Ausschlaggebend ist, dass sich die Prostituierte aus der Abhängigkeit gegenüber dem Täter nicht ohne weiteres lösen kann. Bei Ehe- oder Lebenspartnern verzichtet § 181a Abs. 3 StGB auf den Nachweis besonderer Beziehungen,66 aber auch hier muss die Tathandlung wesentlich durch das persönliche Erwerbsinteresse des Täters bestimmt sein.

Zwangsprostitution, § 232a StGB

§ 232a StGB schützt trotz der Einordnung in den 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) die sexuelle Selbstbestimmung.67 Im Wesentlichen lassen sich zwei Tatbestandsvarianten unterscheiden. Nach Abs. 1 macht sich strafbar, wer die Zwangslage oder die auslandsspezifische Hilflosigkeit einer anderen Person ausnutzt, um sie in verschiedenen Formen kommerzialisierter Sexualität auszubeuten. Bei unter 21-Jährigen verzichtet das Gesetz auf diese Voraussetzungen. Vielmehr wird die Unfähigkeit zu einer selbstbestimmten Entscheidung bei dieser Altersgruppe unwiderleglich vermutet, was in einem Wertungswiderspruch zur Schutzaltersgrenze von 18 Jahren bei den §§ 180 Abs. 2, 182 Abs. 2 StGB steht. Tathandlung ist das „Veranlassen“, d. h. die Initiative zur Ausübung der Prostitution usw., muss vom Täter ausgehen.68 Zur Aufnahme der Prostitution kann nur gebracht werden, wer zum Zeitpunkt der Tat der Prostitution noch nicht oder nicht mehr nachgeht. Die Fortsetzung der Prostitution betrifft Prostituierte, die aus ihrem „Gewerbe“ aussteigen wollen, nicht aber Personen, die die Prostitution von sich aus fortsetzen wollen. Ferner gehören dazu auch die Fälle, in denen die betreffende Person zwar grundsätzlich zur Ausübung der Prostitution bereit war, aber vom Täter entgegen ihrer Absicht zu einer intensiveren Form der Prostitutionsausübung gebracht oder von einer weniger intensiven Form abgehalten werden soll.69
§ 232a Abs. 2 StGB ist keine Qualifikation zu Abs. 1, weil nicht vorausgesetzt wird, dass sich das Opfer bereits in einer Zwangslage befindet. Stattdessen setzt der Täter hier bestimmte Mittel ein, nämlich Nötigung oder List. Der Anwendungsbereich dieses Tatmittels ist unklar. Der Gesetzgeber wollte damit die „Loverboy-Masche“ erfassen, in der der Täter dem Opfer Liebe und eine gemeinsame Zukunft vorspiegelt, um es von sich abhängig zu machen.70 Wenn er das Opfer nun jedoch offen zur Prostitution veranlasst, wendet er gerade keine List mehr an.71 Im Übrigen beschreibt diese Alternative keine Art eines „sexuellen Betrugs“ und soll auch nach der – wenig konsistenten – Vorstellung des Gesetzgebers Motivirrtümer nicht erfassen.72
Letzte Bemerkungen verdienen die Freierstrafbarkeit nach § 232a Abs. 6 StGB und die dort vorgesehene Strafbefreiung für Kronzeugen.73 Ein Blick auf § 177 StGB zeigt die geringe praktische Bedeutung von Abs. 6. Strafbar macht sich nämlich nur, wer die Zwangslage oder die auslandsspezifische Hilflosigkeit der Prostituierten zu einem eigenen entgeltlichen Sexualkontakt ausnutzt.74 Damit handelt der Täter aber immer zugleich „gegen den erkennbaren Willen“ des Opfers i. S. v. § 177 Abs. 1 StGB, denn Zwang impliziert ein fehlendes Einverständnis. Im Unterschied zu § 177 StGB wurde die Strafbarkeit inzwischen auf Leichtfertigkeit erweitert, aber ob der angestrebte verbesserte Schutz von Prostituierten75 erreicht wird, ist fraglich. Wenn schon der Polizei und den Fachberatungsstellen die Identifizierung von Menschenhandelsopfern schwerfällt, wird kaum ein Prostitutionskunde über entsprechendes Sonderwissen verfügen.76 Allein fehlende Sprachkenntnisse einer Prostituierten reichen noch nicht aus. Auch die besondere Kronzeugenregelung läuft leer, denn da sich die Strafbefreiung für eine Anzeige77 nur auf die Tat nach § 232a Abs. 6 S. 1 StGB bezieht, bleibt es bei der Strafbarkeit nach anderen einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Sexualstrafrechts. Bei Leichtfertigkeit ist ohnehin schon begrifflich ausgeschlossen, dass der Freier die Strukturen kennt, in die das Opfer verstrickt ist.

Verbotene Ausübung der Prostitution, §§ 184f, 184g StGB

Nicht dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, sondern der Abwehr von mit der Prostitution verbundenen Gefahren dienen die §§ 184f und 184g StGB.78 Die einschlägigen Verhaltensweisen wurden früher nur als „Übertretungen“ erfasst, sodass sie eigentlich im Ordnungswidrigkeitenrecht besser aufgehoben wären.79
§ 184f StGB bestraft die verbotene Ausübung der Prostitution im Sperrbezirk und knüpft damit als Blankettnorm an eine landes- oder kommunalrechtliche Sperrgebietsverordnung an.80 Art. 297 EGStGB ermächtigt die Landesregierungen, Sperrgebiete festzulegen oder ihre Regelung auf andere Behörden zu delegieren.81 Strafbar ist ein beharrlicher, d. h. wiederholter82 Verstoß gegen die Sperrgebietsverordnung, wofür schon das Sichanbieten bei der Straßenprostitution ausreicht.83 Nach h. L. machen sich die Kunden als notwendige Teilnehmer nicht strafbar.84
§ 184g StGB bestraft die jugendgefährdende Ausübung der Prostitution85 in der Nähe von Örtlichkeiten, die zum Besuch durch Minderjährige bestimmt sind (Nr. 1), insbesondere Kindergärten, Schulen, Spielplätze. Für die Nr. 2 genügt es, dass eine minderjährige Person in dem Haus wohnt, in dem die Prostitution ausgeübt wird.86 Einschränkend verlangt die Vorschrift, dass die Prostitution in einer Weise ausgeübt wird, die Minderjährige sittlich gefährdet, etwa durch lautstarkes Feilschen um den Preis oder durch Entkleiden. Diskrete Wohnungsprostitution fällt damit selbst dann nicht unter die Vorschrift, wenn Kinder und Jugendliche wissen, dass in einer Wohnung der Prostitution nachgegangen wird.87

Reformbedarf

Der kursorische Überblick über die Straftatbestände, die sich mit der Prostitution befassen, sollte deutlich gemacht haben, dass und wo Reformbedarf besteht. Ein Kritikpunkt ist die mangelnde Abstimmung mit der Legalisierung und Reglementierung der Prostitution. Die Ausgestaltung von § 181a StGB ist überholt und beschreibt die gerade im Hinblick auf das ProstSchG unzulässigen und strafwürdigen Verhaltensweisen nicht so bestimmt, wie es möglich und wünschenswert wäre. Die restriktive Auslegung durch die Rspr. ist nur eine Notlösung. Die einzelnen Tatbestände sind unübersichtlich; ihr Anwendungsbereich überschneidet sich teilweise, was zu Auslegungsproblemen führt. In der Praxis bleibt es so dem Zufall – oder auch der Fantasie der Verfahrensbeteiligten – überlassen, welchen Ausgang ein Strafverfahren nimmt.88 Schließlich sind die Schutzaltersgrenzen nicht aufeinander abgestimmt. So schützt § 232a Abs. 1 StGB Personen bis zum Alter von 21 Jahren vor der Ausbeutung in der Prostitution. Für die Vermittlung (s. § 180 Abs. 2 StGB) und die eigene Nachfrage (§ 182 Abs. 2 StGB) gilt eine Altersgrenze von 18 Jahren.89 Bis heute fehlt es an einem systematisch stimmigen Gesamtkonzept. Eine grundlegende Überarbeitung der Menschenhandelsdelikte ist auch deshalb angebracht, weil die letzte Reform die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nicht erreicht hat und von den Strafverfolgungsinstitutionen als wenig praktikabel eingeschätzt wird.90
Mit den Prostitutionsdelikten hat sich auch die im Jahr 2015 vom damaligen Justizminister Heiko Maas eingesetzte Kommission zur Reform des Sexualstrafrechts befasst. In ihrem Abschlussbericht empfiehlt sie, die §§ 180a, 181a StGB mit den Strafvorschriften zum Menschenhandel, soweit sie die Prostitution betreffen, im 13. Abschnitt zusammenzuführen.91 Dabei sollten die Tatbestände gegen die Ausbeutung von Prostituierten (§§ 180a, 181a StGB) in einer Vorschrift zusammengefasst werden, weil sie sich inhaltlich weitgehend überschneiden.92 Bei dieser Gelegenheit sollte die Strafbarkeit der dirigistischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) auf Weisungen beschränkt werden, die nach dem ProstG und dem ProstSchG unzulässig sind.93 In diesem Zusammenhang könnte auch auf die kryptische „Beziehungsklausel“ in § 181a StGB verzichtet werden.94 Schließlich schlägt die Kommission vor, die §§ 184f und 184g StGB zu streichen; der Einsatz des Strafrechts sei an dieser Stelle unverhältnismäßig.95
Bemerkenswert ist die Positionierung der Kommissionsmehrheit gegen eine allgemeine Freierstrafbarkeit nach dem „Nordischen Modell“.96 Stattdessen soll die Unterscheidung zwischen freiwilliger und somit erlaubter und unfreiwilliger und daher verbotener Prostitution beibehalten werden. International ist dieser Diskurs noch in vollem Gange.97

Interessenkonflikt

J. Renzikowski gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
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Fußnoten
1
Zu einem Sexualkontakt muss es dabei noch nicht gekommen sein, (s. BGHSt 23, 167/173).
 
2
Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 59; Büttner, Prostituiertenschutzgesetz, 2017, Rn. 40. Damit fallen sexuelle Darbietungen vor Webcams oder Peepshows usw. nicht unter den Begriff der Prostitution. Schwer, Die strafrechtlichen Regelungen der Prostitution, 2022, S. 235 ff., hält dagegen das ProstSchG nicht für präjudiziell und plädiert für ein enges Verständnis: nur sexuelle Handlungen mit Körperkontakt zum zahlenden Kunden (S. 278).
 
3
Näher hierzu Renzikowski, Reglementierung von Prostitution: Ziele und Probleme – eine kritische Betrachtung des Prostitutionsgesetzes, Gutachten im Auftrag des BMFSFJ, 2007, Rn. 13 ff., 25 ff. (unter: www. bmfsfj.de/Kategorien/Forschungsnetz/forschungsberichte).
 
4
Vgl. die Präambel der UN-„Convention for the Suppression of the Traffic in Persons and of the Exploitation of the Prostitution of Others“ vom 02.12.1949/21.03.1950; Barry, Female sexual slavery, 1984, S. 9, 23, 37, 59, 112 et passim; Jeffreys, The idea of prostitution, 2. Aufl. 2008, S. 66, 134 ff., 173 ff., 179 f., 184 f., 238 ff., 252 ff., 260 ff. et passim; s. ferner BT-Drs. 14/6781, 2, 8 sowie die (nichtbindende) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26.02.2014 zu sexueller Ausbeutung und Prostitution und deren Auswirkung auf die Gleichstellung der Geschlechter (2013/2103(INI)), ABl. EU C 285/78 v. 29.08.2017, Nr. 1; zur Kritik s. O’Connell Davidson, Prostitution, power, and freedom, 1998, S. 158 ff.; Schmidt, KJ 2015, 162 ff.
 
5
Näher dazu Di Nicola/Orfano/Cauduro/Conci, Study on national legislation on prostitution and the trafficking in women and children, 2005, S. 39 f., 99 ff.; Hamdorf/Lernestedt, KJ 2000, 358 ff.; Svanström, in: Outshoorn (Hrsg.) The politics of prostitution, 2004, S. 225 ff.
 
6
Vgl. etwa BGHZ 67, 119 (122 ff.); BVerwGE 64, 274 (277 ff.); VGH Mannheim, NVwZ 1988, 640 (641).
 
7
Vgl. Di Nicola/Orfano/Cauduro/Conci (Fn. 5), S. 15 ff.; 39 f.
 
8
Vgl. O’Connell Davidson (Fn. 4), S. 193 ff.
 
9
BT-Drs. 6/1552, 25; ein umfassender rechtshistorischer Überblick findet sich bei Hartmann, Prostitution, Kuppelei und Zuhälterei. Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, 2006.
 
10
S. BT-Drs. 6/1552, 9, 18, 25, 29; 6/3521, 47, 49; 7/514, 9; zu den damit verbundenen Wertungen krit. Thiée, KJ 2005, 387 (392).
 
11
Vgl. BGH, NJW 1986, 596 (m. abl. Anm. Köberer StV 1986, 295); 1987, 3209 (3210); BayObLG, NJW 1985, 1566 (m. zust. Anm. Geerds, JR 1985, 473). Der Täter machte sich nach dieser Rspr. strafbar, weil er die Prostituierte gerade nicht wie ein Zuhälter ausbeutete. Krit. Gleß, Die Reglementierung von Prostitution in Deutschland, 1999, S. 109 f.
 
12
Vgl. Kelker, KritV 1993, 289 (310); Köberer, StV 1986, 295 (297); krit. auch LG Münster, StV 1992, 581.
 
13
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Prostituierten, BGBl. 2001 I, 3983.
 
14
S. BT-Drs. 14/5958, 6. Die damit einhergehende Entkriminalisierung der Förderung der Prostitution wurde in der strafrechtlichen Literatur weitgehend begrüßt, vgl. Schroeder, JR 2002, 408 (409) m. w. N.
 
15
Näher dazu Di Nicola/Orfano/Cauduro/Conci (Fn. 5), S. 40 f., 116 ff.; Outshoorn, in: Outshoorn (Hrsg.) The politics of prostitution, 2004, S. 185 ff.
 
16
S. BT-Drs. 16/4146, 5; s. auch BVerwG, NVwZ 2003, 603 (604 f.); BGHZ 168, 314 (318 f.); trotzig anders BGHSt 61, 149 (153).
 
17
Zum ProstSchG und seinen Problemen s. den Beitrag von Gurlitt in diesem Heft.
 
18
Vgl. Jeffreys (Fn. 3), S. 134 ff., 252 ff., 322 f., et passim.
 
19
S. Schmidbauer, NJW 2005, 871 ff.; der Zusammenhang zwischen Menschenhandel und Regulierung wird angeblich belegt durch die Studie von Cho/Dreher/Neumayer, Does legalized prostitution increase human trafficking? World Development 41 (2013), 67–82. Eine genaue Lektüre ist dringend zu empfehlen. Da die Autoren dieser Studie wenig überraschend über kein valides Zahlenmaterial verfügen, was in der Natur der Sache liegt, ordnen sie die untersuchten Länder in 5 Kategorien ein, die die Belastung mit Menschenhandel belegen sollen. Einziges Kriterium für die Einordnung ist die Häufigkeit, in der im fraglichen Land über Menschenhandel berichtet wird. Das führt dann u. a. zu dem überraschenden Ergebnis, dass Deutschland zur Kategorie „very high“ gehört, während etwa Rumänien („low“) und Moldawien („very low“) „besser“ dastehen – obwohl viele Menschenhandelsopfer aus Rumänien stammen (s. BKA, Bundeslagebild Menschenhandel 2020, S. 8). Daraus lassen sich alle möglichen Schlüsse ziehen, nur ganz sicher nicht die Behauptung der Förderung des Menschenhandels durch die Legalisierung der Prostitution. Berechtigte Kritik an einem derartigen „Schätzungshokuspokus“ bei Henning/Walentowitz, KJ 2012, 460 ff.
 
20
Anders noch BGH, NStZ 2001, 29 (mit krit. Anm. Hörnle, StV 2001, 454 f.); NJW 2001, 2185 (2186).
 
21
Vgl. auch BGHSt 48, 314 (319 f.); BayObLG, StV 2004, 210 (212); s. ferner Büttner (Fn. 2), Rn. 333 ff.; darauf stellt auch der EuGH, EuGRZ 2001, 621 ff. ab.
 
22
S. auch Schwer (Fn. 2), S. 215 f.; Hörnle, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, Vor § 174 Rn. 78; Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Vor §§ 174 ff. Rn. 1b.
 
23
Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 232a Rn. 1, s. auch BT-Drs. 18/9005, 32.
 
24
Wobei jedoch zweifelhaft ist, ob es sich wirklich um strafwürdiges Unrecht oder aber um bloßen Verwaltungsungehorsam handelt, s. Hörnle, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 184f Rn. 2.
 
25
OLG Frankfurt, NJW 1978, 386; BayObLG, NJW 1994, 2370.
 
26
Vgl. BGH, NJW 1995, 1686; BayObLG, NJW 1994, 2370.
 
27
Vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW 1978, 386.
 
28
Bejahend Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 180a Rn. 7; Eisele (Fn. 22), § 180a Rn. 4; verneinend Eschelbach, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 180a Rn. 4; von Galen, Rechtsfragen der Prostitution, 2004, Rn. 328.
 
29
S. Fischer (Fn. 28), § 180a Rn. 20; vgl. auch BGH, NJW 1993, 3209 (3210).
 
30
BGH, NJW 1995, 1686 f.
 
31
Vgl. BGH, StV 2003, 617; OLG Düsseldorf, StV 2003, 165; BayObLG, StV 2004, 210 (211).
 
32
S. Heger, StV 2003, 350 f.; Eisele (Fn. 22), § 180a Rn. 8.
 
33
Vgl. Fischer (Fn. 28), § 180a Rn. 11; Eschelbach (Fn. 28), § 180a Rn. 8.
 
34
Vgl. BGH, StV 2003, 617; BayObLG, StV 2004, 210 (211); Fischer (Fn. 28), § 180a Rn. 11 ff.
 
35
Fischer (Fn. 27), § 180a Rn. 13; s. auch OLG Celle, NStZ-RR 2013, 144.
 
36
Eine Wohnung dient zu einem längeren Aufenthalt einschließlich Übernachtungen, s. Fischer (Fn. 27), § 180a Rn. 24.
 
37
Unterkunft ist nur eine kurzzeitig – auch zum Übernachten – benutzte Räumlichkeit, z. B. ein Zimmer in einem Stundenhotel, s. Fischer (Fn. 27), § 180a Rn. 22.
 
38
Mit Aufenthalt ist eine Örtlichkeit gemeint, die nur vorübergehend benutzt wird, z. B. eine Bar; sie kann auch im Freien liegen, s. Eschelbach (Fn. 28), § 180a Rn. 13.
 
39
S. Renzikowski (Fn. 23), § 180a Rn. 37.
 
40
Zum Streit, ob der Tatbestand durch Unterlassen verwirklicht werden kann, s. Renzikowski (Fn. 23), § 180a Rn. 39 m. w. N.
 
41
S. BT-Drs. 6/1552, 27.
 
42
Krit. etwa Eisele (Fn. 22), § 180a Rn. 12; s. auch BT-Drs. 14/4456, 9.
 
43
Vgl. BGH, NStZ 1983, 220. Ob das Opfer die Prostitution tatsächlich aufgenommen haben muss, ist strittig, s. dazu Renzikowski (Fn. 23), § 180a Rn. 44 m. w. N.
 
44
Krit. Eisele (Fn. 22), § 180a Rn. 16; s. auch BT-Drs. 14/4456, 9.
 
45
Vgl. BGH, GA 1987, 261.
 
46
Eschelbach (Fn. 28), § 180a Rn. 21; Renzikowski (Fn. 23), § 180a Rn. 46.
 
47
S. BayObLG, NJW 1955, 1198 f.; GA 1961, 86; ebenso Fischer (Fn. 28), § 180a Rn. 27.
 
48
S. Eisele (Fn. 22), § 181 Rn. 7, der eine Differenzierung nach dem Grad der Abhängigkeit vorschlägt; vgl. auch BGH, BGH, NStZ-RR 2002, 232; zum Ganzen s. Renzikowski (Fn. 23), § 181a Rn. 37 ff.
 
49
Vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 232; zur Kasuistik s. Renzikowski (Fn. 23), § 181a Rn. 30.
 
50
S. Fischer (Fn. 28), § 181a Rn. 8a; Eisele (Fn. 22), § 181a Rn. 4 m. w. N.
 
51
Vgl. BGH, NStZ 1982, 507; 1983, 220; NStZ-RR 2002, 232 (233); Eisele (Fn. 22), § 181a Rn. 5 m. w. N..
 
52
S. auch Fischer (Fn. 28), § 181a Rn. 10; vgl. ferner BGH, StraFo 2007, 340 f.: Finanzierung des gemeinsamen Drogenkonsums aus dem Prostitutionserlös. Wenn eine Prostituierte ihren Liebhaber freiwillig mit ihren Einnahmen unterhält, kann die Abhängigkeit sogar umgekehrt sein, s. BayObLG, NJW 1974, 1573.
 
53
S. BGH NJW 1993, 3210 m. krit. Anm. Oetjen StV 1994, 482.
 
54
S. BGH NStZ-RR 2002, 232.
 
55
Heger, StV 2003, 353; von Galen (Fn. 28), Rn. 360 ff.
 
56
Vgl. BayObLG, StV 2004, 210 (211).
 
57
BGH, NJW 2010, 1615; von Galen (Fn. 28), Rn. 355 ff.
 
58
BGHSt 48, 319 f.; BayObLG, StV 2004, 211 f.
 
59
Vgl. BGHSt 48, 319 f.; BGH, NJW 2010, 1615 (1616); NStZ 2015, 638 (639).
 
60
BGHSt 48, 319 f.; OLG Celle, NStZ-RR 2013, 144.
 
61
S. Fischer (Fn. 28), § 181a Rn. 15; Eisele (Fn. 22), § 181a Rn. 10.
 
62
S. BGH, NStZ 1999, 615.
 
63
Vgl. LG München, GewArch 1988, 350.
 
64
S. Renzikowski (Fn. 23), § 181a Rn. 31, 50 und 59.
 
65
Vgl. BT-Drs. 6/3521, 50 f.; Eisele (Fn. 22), § 181a Rn. 12 und 17.
 
66
BT-Drs. 6/1552, 30 f.; 6/3521, 51; vgl. auch Fischer (Fn. 28), § 181a Rn. 22: materielle Beweisregel.
 
67
S. BT-Drs. 18/9095, 32; Renzikowski (Fn. 23), § 232a Rn 1 m. w. N.
 
68
Vgl. Renzikowski (Fn. 23), § 232a Rn. 22 ff.
 
69
Vgl. BGH, NJW 2021, 869 f.; Fischer, (Fn. 28), § 232a Rn. 4 f.
 
70
S. BT-Drs. 18/9095, 35.
 
71
BGH, NJW 2021, 869 (871); anders Schwer (Fn. 2), S. 482 ff.
 
72
So ausdrücklich BT-Drs. 18/9095, 34.
 
73
Die tatbestandlichen Ungereimtheiten, s. dazu Renzikowski (Fn. 29), § 232a Rn. 7; Schwer (Fn. 2), S. 527 ff., 535 ff., sollen hier dahinstehen.
 
74
Zu den Einzelheiten Renzikowski (Fn. 23), § 232a Rn. 51 ff.
 
75
S. BT-Drs. 19/31111, 5.
 
76
Optimistischer BT-Drs. 18/9095, 35 f.
 
77
Zu den Voraussetzungen Renzikowski (Fn. 23), § 232a Rn. 69 ff.
 
78
S. BVerfG NVwZ 2009, 905 (906 ff.); BayObLG NJW 1981, 2766 (2768); JZ 1989, 51 (m. Anm. Behm, JZ 1989, 301).
 
79
S. Hörnle (Fn. 24), § 184f Rn. 2 m. w. N.; vgl. dazu etwa Kleiber/Velten, Prostitutionskunden. Eine Untersuchung über soziale und psychologische Charakteristika von Besuchern weiblicher Prostituierter in Zeiten von AIDS, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Bd. 30, 1994; Grenz, (Un)heimliche Lust. Über den Konsum sexueller Dienstleistungen, 2. Aufl. 2007.
 
80
Daher für Verfassungswidrigkeit Gurlit/Oster, GewA 2006, 363 ff.; demgegenüber BVerfG NVwZ 2009, 239 f., 905 f.
 
81
Näher dazu Gurlit/Oster, GewA 2006, 363 ff.
 
82
Fischer (Fn. 28), § 184f Rn. 5 – aber in welchem Zeitraum, s. dazu Hörnle (Fn. 24), § 184f Rn. 5.
 
83
Vgl. BVerfG NJW 1985, 1767; BGHSt 23, 167 (173). Nach einer völlig überzogenen Entscheidung des BayObLG (JZ 1989, 51) soll sogar die telefonische Anbahnung ausreichen. Krit. Gleß (Fn. 11), S. 108 f.
 
84
Eisele (Fn. 22), § 184f Rn. 7; krit. Schwer (Fn. 2), S. 673 ff.
 
85
Krit. dazu Hörnle (Fn. 24), § 184g Rn. 1.
 
86
Hörnle (Fn. 24), § 184g Rn. 2.
 
87
Vgl. VGH München, GewArch 2008, 89 (90).
 
88
S. dazu Klein, Ausweichstrategien bei der strafprozessualen Verarbeitung von Menschenhandel – eine qualitative Aktenanalyse, Masterarbeit Bochum, 2012.
 
89
Davon abgesehen harmonieren auch die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht, s. Schwer (Fn. 2), S. 450 ff.
 
90
Bartsch et al., Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a StGB), 2022, S. 200 ff.
 
91
BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, 2017, S. 346 f.; entsprechende Vorschläge bei Bezjak, ZStW 130 (2018), 303 (325 f., 335); Eisele, KriPoZ 2017, 332 ff.; Renzikowski, Strafvorschriften gegen Menschenhandel und Zwangsprostitution de lege lata und de lege ferenda, Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht 132 (2014), S. 34 ff., 53 f.; Schwer (Fn. 2), S. 348 ff., 509 f., 539 ff., 555 ff.; 697 ff.
 
92
Abschlussbericht der Reformkommission (Fn. 91), S. 207 ff., 347 f.
 
93
Abschlussbericht der Reformkommission (Fn. 91), S. 348 f.
 
94
Abschlussbericht der Reformkommission (Fn. 91), S. 214, 349.
 
95
Abschlussbericht der Reformkommission (Fn. 91), S. 217 ff., 351 f.; im Hinblick auf § 184f StGB hat sich die JuMiKo auf ihrer Herbstkonferenz am 10.11.2022 dem Streichungsvorschlag angeschlossen (s. Top II.8, abrufbar unter: https://​www.​justiz.​bayern.​de/​media/​pdf/​top_​ii.​8_​-_​aufhebung_​§_184f_stgb.pdf).
 
96
Abschlussbericht der Reformkommission (Fn. 91), S. 349 f.
 
97
Zu den heftigen Auseinandersetzungen zwischen der Coalition Against Trafficking in Women und der European Women’s Lobby, die Prostitution schlechthin bekämpfen, und der Global Alliance against Traffic in Women, die zwischen freiwilliger und erzwungener Prostitution unterscheidet, s. etwa O’Neill, Prostitution and feminism, 2001, S. 15 ff.; O’Connell Davidson, in: Sapper/Weichsel/Huterer (Hrsg.) Mythos Europa, 2006, S. 7 (9 ff.); Outshoorn, in: dies. (Hrsg.) The politics of prostitution, 2004, S. 10 ff.; Monzini, Sex traffic: prostitution, crime, and exploitation, 2007, S. 52 ff.
 
Metadaten
Titel
Prostitution und Strafrecht
verfasst von
Prof. Dr. Joachim Renzikowski
Publikationsdatum
12.06.2023
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 3/2023
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-023-00778-4

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