Systematischer Überblick
Die einschlägigen Straftatbestände finden sich nicht nur im 13. Abschnitt bei den „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“, sondern auch bei den Menschenhandelsdelikten der §§ 232 ff. StGB. Die fehlende Abstimmung ist der Rechtspraxis nicht förderlich.
Unzulässige Einflussnahmen auf die Ausübung der Prostitution sind nach den §§ 180a, 181a StGB strafbar, soweit jemand dadurch gegen seinen Willen in der Prostitution festgehalten wird. Schutzgut dieser unübersichtlichen und sich z. T. überschneidenden Vorschriften ist – ungeachtet der Bezugnahme auf die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit in § 181a Abs. 2 StGB – die sexuelle Selbstbestimmung, verstanden als die Freiheit, sich für oder gegen die Vornahme sexuelle Handlungen zu entscheiden.
22 Die schwerste Form ist die Zwangsprostitution, die nach § 232a StGB bestraft wird. Auch diese Vorschrift schützt ungeachtet ihrer Einordnung in den 18. Abschnitt die sexuelle Selbstbestimmung, weil sie als Taterfolg voraussetzt, dass das Opfer aus einer vom Täter ausgenützten Zwangslage heraus der Prostitution nachgeht.
23 Die Rekrutierung von Personal wird von § 232 StGB als „Menschenhandel“ erfasst. Hinzuweisen ist schließlich auf § 180 Abs. 2 StGB, der die Verkuppelung Minderjähriger zu entgeltlichen sexuellen Handlungen unter Strafe stellt.
Grundsätzlich straflos ist die Ausübung der Prostitution. Allerdings wird sie auf bestimmte Orte beschränkt. Die entsprechenden Strafvorschriften (§§ 184f, 184g StGB) dienen nicht dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der Prostituierten, sondern einerseits dem Allgemeininteresse an der Vermeidung der milieutypischen Belästigungen und Gefahren,
24 andererseits dem Jugendschutz. Ebenfalls grundsätzlich straflos ist die Nachfrage nach entgeltlichen sexuellen Dienstleistungen. Volljährige Freier machen sich jedoch nach § 182 Abs. 2 StGB strafbar, wenn die Person, die die Prostitution ausübt, noch minderjährig ist. Strafbar ist ebenfalls die Inanspruchnahme der Dienste von Zwangsprostituierten (s. § 232a Abs. 6 StGB).
Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB)
§ 180a Abs. 1 StGB betrifft die Ausbeutung von Prostituierten in einem Betrieb. Darunter versteht man eine organisatorische Einheit, in der auf Gewinnerzielung gerichtete Aktivitäten mehrerer Personen für eine gewisse Dauer zusammengefasst sind.
25 Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen mindestens zwei Personen im Betrieb der Prostitution nachgehen.
26 Die Vermietung von Zimmern an Personen, die dort selbstständig entgeltliche sexuelle Dienstleistungen anbieten, ist kein solcher Betrieb, selbst wenn die Miete mit einer Beteiligung am Prostitutionserlös verrechnet wird.
27 Der Betrieb muss einen räumlichen Mittelpunkt haben, auch wenn es dort nicht zu sexuellen Handlungen kommen muss; die Anbahnung genügt. Die Beurteilung der organisierten Straßenprostitution (z. B. durch Zuweisung von Stellplätzen) ist strittig.
28 Täter ist, wer die faktische Verantwortung für den Betrieb hat, also das Betriebsrisiko trägt und eigenverantwortlich die Geschäfte bestimmt. Ob und wie er nach außen in Erscheinung tritt, ist unbeachtlich.
29 Die Leitung eines Betriebs ist aber nur strafbar, wenn mindestens eine Prostituierte
30 in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Eine persönliche Abhängigkeit liegt vor, sie in ihrer Lebensführung und ihrer Tätigkeit weitgehend der Fremdbestimmung eines anderen unterworfen ist, etwa indem ihr vorgeschrieben wird, mit wem sie zu welchem Entgelt verkehren und welche sexuellen Leistungen sie zu erbringen hat.
31 Derartige Weisungen sind nach § 26 Abs. 2 ProstSchG verboten. Andererseits impliziert § 3 ProstG ein eingeschränktes Weisungsrecht des Arbeitgebers, das jedenfalls die Einteilung der Arbeitszeit oder die Aufstellung von Dienstplänen erfassen muss, denn danach richten sich der Lohnanspruch der Prostituierten nach § 1 S. 2 ProstG sowie die Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Die bloße Bestimmung von Ort und Zeit der sexuellen Dienstleistung begründet also keine persönliche Abhängigkeit.
32 Wirtschaftlich abhängig ist die Prostituierte, wenn ihre Selbstbestimmung etwa durch die Vorenthaltung ihres Arbeitslohns oder die Auferlegung von Kosten eingeschränkt wird, die erst abgearbeitet werden müssen.
33 In der Regel werden beide Formen der Abhängigkeit zusammen vorliegen; persönliche Unabhängigkeit bei wirtschaftlicher Abhängigkeit ist kaum vorstellbar. Die Prostituierte wird in dieser Abhängigkeit „gehalten“, wenn sie sich der fremdbestimmten Steuerung ihrer Betätigung nicht ohne Weiteres entziehen kann, etwa wenn sie den Betrieb nur in Begleitung verlassen darf oder Sanktionen angedroht sind, falls sie sich davon lösen will.
34 Prägnant formuliert
Fischer: „Wer jederzeit gehen kann, wird nicht in Abhängigkeit gehalten.“
35 Für die Abhängigkeit muss der Täter als Betriebsinhaber verantwortlich sein. Persönliche Gründe der Prostituierten (z. B. Drogensucht) fallen nicht unter § 180a Abs. 1 StGB.
§ 180a Abs. 2 StGB erfasst prostitutionsbezogene Straftaten durch den Inhaber einer Wohnung und differenziert wie folgt: Strafbar ist nach Nr. 1 das gewerbsmäßige Gewähren von Wohnung,
36 Unterkunft
37 oder Aufenthalt
38 an Minderjährige zur Ausübung der Prostitution. Entgeltlichkeit wird nicht vorausgesetzt. Stattdessen kommt es auf eine – ausdrückliche oder stillschweigende – Zweckvereinbarung an: Der Grund für die Gewährung ist die Ausübung der Prostitution in der Räumlichkeit selbst. Die Vermietung an eine minderjährige Person, die anderswo der Prostitution nachgeht, ist tatbestandslos.
39 Die Übereinkunft kann sich auch aus einer Duldung ergeben, etwa wenn ein Barbesitzer entgegen § 3 Abs. 3 JÖSchG den Aufenthalt einer minderjährigen Prostituierten in seiner Bar nicht unterbindet.
40 Die Vorschrift ist ambivalent. Offensichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Minderjährige, die der Prostitution in fremden Räumen nachgehen, häufig in eine Abhängigkeit zum Hausrechtsinhaber geraten können. Da der Hausrechtsinhaber verpflichtet ist, minderjährigen Prostituierten die genannten Räumlichkeiten zu verwehren, besteht die Gefahr des Ausweichens auf den Straßenstrich – ein Nachteil, den der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat.
41 Ob auf diese Weise jedoch das Ziel erreicht wird, Minderjährige von der Prostitution abzubringen, ist zweifelhaft.
42 Spricht man auf der anderen Seite Minderjährigen die Fähigkeit ab, sich eigenverantwortlich für die Aufnahme der Prostitution zu entscheiden, weil sie die Tragweite und Bedeutung dieser Entscheidung nicht überblicken können, wäre es konsequent, jegliche Förderung der Prostitution von Minderjährigen umfassend unter Strafe zu stellen.
Bei Nr. 2 geht es nur um die Vermietung einer Wohnung (also nicht um Unterkunft oder Aufenthalt) ohne Beschränkung auf eine Altersgrenze. Der Wohnungsinhaber kann sich in zwei Alternativen strafbar machen. Nach der ersten Alternative muss er seine Mieter/in zur Prostitution „anhalten“, d. h., andauernd und nachdrücklich darauf drängen.
43 Allerdings leuchtet es angesichts der Legalisierung der Prostitution wenig ein, dass eine erwachsene Person ihre unabhängig von einer Zwangslage, Nötigung und Täuschung (§ 232a Abs. 1 und 3 StGB) getroffene Entscheidung nicht selbst verantworten soll.
44 Die von der zweiten Alternative geforderte „Ausbeutung“ liegt darin, dass der Täter zu seinem Vorteil gerade die Schwierigkeiten der Prostituierten ausnutzt, im Toleranzgebiet (s. § 184f StGB) eine Wohnung für ihre Zwecke zu finden. Auf diese Weise führt eine überhöhte Miete zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten.
45 Gemeinhin orientiert man sich dabei am Mietwucher (§ 291 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und verlangt eine Überschreitung der Vergleichsmiete um 50 %.
46 Die Rspr. berücksichtigt zugunsten des Vermieters darüber hinaus einen „Unbequemlichkeitszuschlag“ für die Entwertung anderer Räume und die Schädigung seines Rufes
47 und verstärkt auf diese Weise die ohnehin schon im Vergleich zur ausbeuterischen Zuhälterei befremdliche Privilegierung des Vermieters.
Zuhälterei, § 181a StGB
§ 181a StGB beschreibt drei Erscheinungsformen der Zuhälterei. Die „ausbeuterische Zuhälterei“ (Abs. 1 Nr. 1) betrifft die Ausbeutung einer Prostituierten im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses als Einnahmequelle. Absatz 1 Nr. 2 enthält mehrere Varianten der „dirigistischen Zuhälterei“: Bei der 1. Alt. überwacht der Täter eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution. Die 2. Alt. verlangt, dass der Täter die Art und Weise der Prostitutionsausübung im Einzelnen bestimmt und nicht nur unterstützt. Nach der 3. Alt. macht sich strafbar, wer Maßnahmen trifft, um jemanden von der Aufgabe der Prostitution abzuhalten. Der Unterschied zu § 180a Abs. 1 StGB mit seinem niedrigeren Strafrahmen ist völlig unklar, denn, wer in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gehalten wird, unterliegt in aller Regel auch der Überwachung und Bestimmung der Modalitäten des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
48 § 181a Abs. 2 StGB erfasst die „fördernde Zuhälterei“ durch Vermittler. Absatz 3 stellt klar, dass die Zuhälterei auch gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner strafbar ist. Allerdings gelingt es kaum einmal, die ausbeuterische oder gewerbsmäßige Ausrichtung einer „Scheinehe“ nachzuweisen.
Eine Prostituierte wird gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgebeutet, wenn sich ihre wirtschaftliche Lage als Folge des Verhaltens des Täters spürbar verschlechtert. In der Praxis hat sich als Faustformel etabliert, dass sie – abzüglich ihrer Unkosten – die Hälfte ihres Prostitutionserlöses an den Täter abliefern muss.
49 Allerdings müssen Gegenleistungen des Zuhälters, z. B. Schutz vor unliebsamen Freiern, Vermittlung eines Kundenkreises; Mietzahlungen, Schmuck, Kleidung usw. berücksichtigt werden.
50 Die Einnahmen müssen im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses erfolgen, dass der Zuhälter planmäßig ausnutzt, um sich zu bereichern. Die bloße Partizipation am Erlös aus der Prostitution genügt nicht.
51 Die Unterscheidung zwischen straflosen Geschenken der Prostituierten und strafbaren Abgaben in Erwartung einer – nur vorgetäuschten – gemeinsamen Zukunft ist jedoch unsicher, zumal die Tatbestandsalternative keine Nötigung verlangt. Folgende Differenzierung bietet sich an: Wenn die Prostituierte ihrem Partner gegenüber als gleichberechtigt auftritt und selbst über die Ausübung der Prostitution und die Verwendung der Einkünfte entscheidet, ohne unter Druck gesetzt zu werden, liegt keine ausbeuterische Zuhälterei vor.
52 Hängt dagegen ihr „Taschengeld“ vom anderen ab, oder muss sie wegen jeder Ausgabe erst vorstellig werden, handelt es sich gerade nicht mehr um eine gemeinsame Wirtschaftsführung. Wenn ein Zuhälter mit der „Loverboy-Masche“ eine Prostituierte durch starke emotionale Anhänglichkeit an sich bindet, liegt ausbeuterische Zuhälterei nahe.
53
Die dirigierende Zuhälterei kann auf dreierlei Weise erfolgen. Die erste Alternative ist die Überwachung der Person bei der Ausübung der Prostitution. Damit ist gemeint, dass der Täter dauerhaft kontrolliert, wie viel Geld und auf welche Weise es die Prostituierte verdient.
54 Dieses Verhalten gehört jedoch üblicherweise zu den Befugnissen und Aufgaben eines Arbeitgebers. Wenn der Bordellbetreiber nach § 1 S. 2 ProstG verpflichtet ist, schon das Bereithalten für sexuelle Dienstleistungen zu vergüten, und er nach § 2 ProstG die zeitweise Nichterfüllung einwenden kann, ist er auch berechtigt, die Einhaltung dieser Vereinbarung zu kontrollieren,
55 zumal sich danach die abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung bemessen. Man muss diese Alternative daher auf solche Maßnahmen beschränken, die geeignet sind, die Prostituierte in einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Abhängigkeit zu halten, etwa indem der Täter seine Anweisungen mit Sanktionen durchsetzt, denen sich die Prostituierte nicht entziehen kann.
56 Die zweite Alternative ist das Bestimmen von Ort, Zeit, Ausmaß oder anderen Umständen der Prostitution. Die Vorgabe von Rahmenbedingungen (z. B. Preisgestaltung, einheitliche Bekleidung, Einteilung der Arbeitszeit) oder ein Verdienstausfall bei Untätigkeit erfüllt diese Alternative nicht, denn nach dem ProstG und dem ProstSchG fallen solche Weisungen unter das Direktionsrecht des Bordellbetreibers.
57 Verboten sind dagegen Weisungen, die die konkreten Modalitäten der sexuellen Dienstleistung betreffen (z. B. ungeschützter Geschlechtsverkehr, Anzahl der sexuellen Kontakte, verbindliche Zuweisung von Kunden).
58 Auch hier wird jedoch die Selbstbestimmung der Prostituierten nur dann beeinträchtigt, wenn sie sich aufgrund der Macht des Täters seinen Anordnungen nicht ohne Weiteres entziehen kann, sondern bei Nichtbefolgung mit Sanktionen rechnen muss.
59 Kann sie sich dagegen vom Kontrakt jederzeit lösen, spielt es keine Rolle, dass die Vereinbarung mit dem Bordellbetreiber gegen andere Rechtsvorschriften (z. B. Ausländerrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht) verstößt.
60 In der dritten Alternative ergreift der Zuhälter Maßnahmen, die die Prostituierte von der Aufgabe ihrer Tätigkeit abhalten sollen, etwa indem er sie von ihrer Umwelt isoliert, ihre Papiere an sich nimmt, sie über angebliche behördliche Sanktionen täuscht, in Straftaten verstrickt oder eine finanzielle Abhängigkeit aufrechterhält.
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§ 181a Abs. 2 StGB stellt die gewerbsmäßig fördernde Zuhälterei durch Vermittler unter Strafe. Hierfür genügt nicht schon das Verschaffen einer Gelegenheit, sondern der Täter muss einen bisher nicht bestehenden Kontakt zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden herstellen. Die bloße Organisation von Zusammenkünften (z. B. Swinger-Club) genügt nicht. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Prostituierte den ihr vermittelten Kunden ablehnt.
62 Strafbar ist nur eine Vermittlung, die die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit der Prostituierten beeinträchtigt, wenn sie also ihre Kunden nicht selbst auswählen kann oder wenn sie durch „Gebühren“ an einen bestimmten Vermittler gebunden ist.
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Dass alle Alternativen der Zuhälterei durch eine irgendwie geartete Abhängigkeit zwischen Täter und Prostituierter gekennzeichnet sind, ergibt sich aus der kryptischen Voraussetzung der „besonderen Beziehungen, die über den Einzelfall hinausgehen“.
64 Dadurch sollen bestimmte Konstellationen ausgenommen werden, die nicht als systematische Ausbeutung oder Organisation der Prostitution erscheinen, wie etwa gelegentliche Dienstleistungen oder Liebesbeziehungen zum Zuhälter.
65 Der Gesetzeswortlaut ist tautologisch, da eine „Beziehung“ bereits das Angelegtsein auf eine gewisse Dauer impliziert. Sie ist auch irreführend, da eine bloße Wiederholung noch keine Beziehung hervorbringt. Ausschlaggebend ist, dass sich die Prostituierte aus der Abhängigkeit gegenüber dem Täter nicht ohne weiteres lösen kann. Bei Ehe- oder Lebenspartnern verzichtet § 181a Abs. 3 StGB auf den Nachweis besonderer Beziehungen,
66 aber auch hier muss die Tathandlung wesentlich durch das persönliche Erwerbsinteresse des Täters bestimmt sein.
Zwangsprostitution, § 232a StGB
§ 232a StGB schützt trotz der Einordnung in den 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) die sexuelle Selbstbestimmung.
67 Im Wesentlichen lassen sich zwei Tatbestandsvarianten unterscheiden. Nach Abs. 1 macht sich strafbar, wer die Zwangslage oder die auslandsspezifische Hilflosigkeit einer anderen Person ausnutzt, um sie in verschiedenen Formen kommerzialisierter Sexualität auszubeuten. Bei unter 21-Jährigen verzichtet das Gesetz auf diese Voraussetzungen. Vielmehr wird die Unfähigkeit zu einer selbstbestimmten Entscheidung bei dieser Altersgruppe unwiderleglich vermutet, was in einem Wertungswiderspruch zur Schutzaltersgrenze von 18 Jahren bei den §§ 180 Abs. 2, 182 Abs. 2 StGB steht. Tathandlung ist das „Veranlassen“, d. h. die Initiative zur Ausübung der Prostitution usw., muss vom Täter ausgehen.
68 Zur Aufnahme der Prostitution kann nur gebracht werden, wer zum Zeitpunkt der Tat der Prostitution noch nicht oder nicht mehr nachgeht. Die Fortsetzung der Prostitution betrifft Prostituierte, die aus ihrem „Gewerbe“ aussteigen wollen, nicht aber Personen, die die Prostitution von sich aus fortsetzen wollen. Ferner gehören dazu auch die Fälle, in denen die betreffende Person zwar grundsätzlich zur Ausübung der Prostitution bereit war, aber vom Täter entgegen ihrer Absicht zu einer intensiveren Form der Prostitutionsausübung gebracht oder von einer weniger intensiven Form abgehalten werden soll.
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§ 232a Abs. 2 StGB ist keine Qualifikation zu Abs. 1, weil nicht vorausgesetzt wird, dass sich das Opfer bereits in einer Zwangslage befindet. Stattdessen setzt der Täter hier bestimmte Mittel ein, nämlich Nötigung oder List. Der Anwendungsbereich dieses Tatmittels ist unklar. Der Gesetzgeber wollte damit die „Loverboy-Masche“ erfassen, in der der Täter dem Opfer Liebe und eine gemeinsame Zukunft vorspiegelt, um es von sich abhängig zu machen.
70 Wenn er das Opfer nun jedoch offen zur Prostitution veranlasst, wendet er gerade keine List mehr an.
71 Im Übrigen beschreibt diese Alternative keine Art eines „sexuellen Betrugs“ und soll auch nach der – wenig konsistenten – Vorstellung des Gesetzgebers Motivirrtümer nicht erfassen.
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Letzte Bemerkungen verdienen die Freierstrafbarkeit nach § 232a Abs. 6 StGB und die dort vorgesehene Strafbefreiung für Kronzeugen.
73 Ein Blick auf § 177 StGB zeigt die geringe praktische Bedeutung von Abs. 6. Strafbar macht sich nämlich nur, wer die Zwangslage oder die auslandsspezifische Hilflosigkeit der Prostituierten zu einem eigenen entgeltlichen Sexualkontakt ausnutzt.
74 Damit handelt der Täter aber immer zugleich „gegen den erkennbaren Willen“ des Opfers i. S. v. § 177 Abs. 1 StGB, denn Zwang impliziert ein fehlendes Einverständnis. Im Unterschied zu § 177 StGB wurde die Strafbarkeit inzwischen auf Leichtfertigkeit erweitert, aber ob der angestrebte verbesserte Schutz von Prostituierten
75 erreicht wird, ist fraglich. Wenn schon der Polizei und den Fachberatungsstellen die Identifizierung von Menschenhandelsopfern schwerfällt, wird kaum ein Prostitutionskunde über entsprechendes Sonderwissen verfügen.
76 Allein fehlende Sprachkenntnisse einer Prostituierten reichen noch nicht aus. Auch die besondere Kronzeugenregelung läuft leer, denn da sich die Strafbefreiung für eine Anzeige
77 nur auf die Tat nach § 232a Abs. 6 S. 1 StGB bezieht, bleibt es bei der Strafbarkeit nach anderen einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Sexualstrafrechts. Bei Leichtfertigkeit ist ohnehin schon begrifflich ausgeschlossen, dass der Freier die Strukturen kennt, in die das Opfer verstrickt ist.
Verbotene Ausübung der Prostitution, §§ 184f, 184g StGB
Nicht dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, sondern der Abwehr von mit der Prostitution verbundenen Gefahren dienen die §§ 184f und 184g StGB.
78 Die einschlägigen Verhaltensweisen wurden früher nur als „Übertretungen“ erfasst, sodass sie eigentlich im Ordnungswidrigkeitenrecht besser aufgehoben wären.
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§ 184f StGB bestraft die verbotene Ausübung der Prostitution im Sperrbezirk und knüpft damit als Blankettnorm an eine landes- oder kommunalrechtliche Sperrgebietsverordnung an.
80 Art. 297 EGStGB ermächtigt die Landesregierungen, Sperrgebiete festzulegen oder ihre Regelung auf andere Behörden zu delegieren.
81 Strafbar ist ein beharrlicher, d. h. wiederholter
82 Verstoß gegen die Sperrgebietsverordnung, wofür schon das Sichanbieten bei der Straßenprostitution ausreicht.
83 Nach h. L. machen sich die Kunden als notwendige Teilnehmer nicht strafbar.
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§ 184g StGB bestraft die jugendgefährdende Ausübung der Prostitution
85 in der Nähe von Örtlichkeiten, die zum Besuch durch Minderjährige bestimmt sind (Nr. 1), insbesondere Kindergärten, Schulen, Spielplätze. Für die Nr. 2 genügt es, dass eine minderjährige Person in dem Haus wohnt, in dem die Prostitution ausgeübt wird.
86 Einschränkend verlangt die Vorschrift, dass die Prostitution in einer Weise ausgeübt wird, die Minderjährige sittlich gefährdet, etwa durch lautstarkes Feilschen um den Preis oder durch Entkleiden. Diskrete Wohnungsprostitution fällt damit selbst dann nicht unter die Vorschrift, wenn Kinder und Jugendliche wissen, dass in einer Wohnung der Prostitution nachgegangen wird.
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