„Der Bewertungsausschuss hebt die mengenmäßige Begrenzung der Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab, die im Quartal als Videosprechstunde erbracht werden können, auf“, heißt es in § 87 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Bisher gilt mit wenigen Ausnahmen eine Begrenzung auf einen Leistungsanteil von 30 % für Vertragsärztinnen und -ärzte. Neu ist eine Aufforderung an die Selbstverwaltung, binnen neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes „Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die als Videosprechstunde oder Konsilien erbracht werden“, zu vereinbaren. Im Bewertungsausschuss können ausdrücklich auch Qualitätszuschläge beim Honorar vereinbart werden. Dem Gesetzgeber geht es vor allem um eine sinnvolle Integration von Vor-Ort-Behandlung und Telemedizin. Im Entwurf heißt es zudem, dass ein gleichberechtigter Zugang zur Videosprechstunde zu gewährleisten sei.
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