Einleitung
Wenn Sachverständige in familiengerichtliche Verfahren einbezogen werden, geht es häufig um die Frage der Erziehungsfähigkeit im Hinblick auf eine strittige Umgangs- und Sorgerechtsregelung sowie um Fragen einer etwaigen Kindeswohlgefährdung. Kindeswohlgefährdung ist ein juristischer Begriff, welchem sich familienpsychologische Sachverständige u. a. auch mit der Diskussion von Risiko- und Schutzfaktoren nähern (Dettenborn und Walter
2016; Salzgeber
2020). Eine Kindeswohlgefährdung ist anzunehmen, wenn ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts im weiteren Entwicklungsverlauf ein Schaden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Eine Kindeswohlgefährdung muss
aktuell oder für die nahe Zukunft gelten. Wenn durch das Elternverhalten ein
schwerer Schaden zu erwarten ist, wie er regelmäßig beispielsweise durch sexuellen Missbrauch angenommen werden kann, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen (Bundesgerichtshof (BGH)
2016).
Ausgangslage einer Missbrauchsbefürchtung können 1. entweder Äußerungen und/oder Verhaltensbesonderheiten eines Kindes, meist im Kindergartenalter, sein, welche zu Verunsicherungen des betreuenden Elternteils führen (beispielsweise „sexualisiertes Verhalten“, als auffällig erachtete Kinderzeichnungen, Verhaltensveränderungen des Kindes, was allerdings nach bisherigen Forschungsergebnissen keine validen Indikatoren für eine sexuelle Viktimisierung sind; Dettenborn und Walter
2016). Bisweilen wird dann neben einer familienpsychologischen Einschätzung auch eine aussagepsychologische Abklärung gewünscht, sofern bereits erste Aussagen eines Kindes vorliegen. Die Sorge etwaiger sexueller Übergriffe gegenüber einem Kind kann aber ebenso 2. relevant werden, wenn bei einem Elternteil/Partner oder einer Betreuungsperson einschlägige Vorstrafen oder laufende Ermittlungen aufgrund einer (mutmaßlichen) Sexualstraftat vorliegen.
Der vorliegende Beitrag widmet sich einer Auseinandersetzung mit letztgenannten Gutachtenaufträgen des Familiengerichts im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit sexueller Grenzverletzungen gegenüber Kindern. Das Anliegen der Autorinnen besteht darin, die Möglichkeiten und Grenzen von kriminalprognostisch-sexualwissenschaftlichen Begutachtungen im Familienrecht zu beschreiben sowie ein praktikables, evidenzbasiertes Vorgehen für die Risikoeinschätzung in Bezug auf sexuelle Grenzverletzungen zu diskutieren. So häufen sich im Rahmen der kriminalprognostischen Sachverständigentätigkeit Aufträge von Familiengerichten mit folgenden Fragestellungen (originaler Wortlaut):
1.
Bestehen bei Herrn XY paraphile Neigungen (z. B. eine Pädophilie)?
2.
Falls ja: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Wohl der betroffenen Kinder bei unbegleiteten Umgangskontakten mit ihrem Vater durch sexuelle Übergriffe gefährdet wird?
3.
Gibt es unterschiedliche Risikowahrscheinlichkeiten für einen sexuellen Missbrauch der beiden Kinder?
Forensisch versierte Leser:innen werden den Unterschied in der Formulierung zu strafrechtlichen Fragestellungen bemerken. Die Auftraggeber des Familiengerichts sind sich der diagnostischen Feinheiten in der Regel nicht bewusst (Unterschied zwischen einer „Pädophilie“ und einer „pädophilen Störung“ gemäß DSM-5 ICD-11) und fragen oft eher vage nach „sexuellen Übergriffen“. Auch die Aufforderung zur Risikoeinschätzung im Falle „unbegleiteter Umgangskontakte“ ist für kriminalprognostische Sachverständige vergleichsweise grob, da diese Umgangskontakte z. B. gemeinsame Spielplatzbesuche über zwei Stunden bis hin zu Wochenendbesuchen in der Wohnung eines Elternteils über mehrere Tage umfassen können. Dementsprechend notwendig ist die Definition von konkreten Risikosituationen und -konstellationen bei der Risikoeinschätzung im familienrechtlichen Rahmen, was der Kompetenz und Methodik des psychologisch-psychiatrischen Prognostikers inhärent ist.
Anlass für kriminalprognostisch-sexualwissenschaftliche Begutachtungen bei einem männlichen Elternteil, einem neuen Partner oder einer anderen Person im sozialen Nahfeld/Mikrosystem (im Folgenden „Proband“) im Familienrecht sind aus der praktischen Erfahrung der Autorinnen u. a.
a)
die Vorstrafe wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
b)
ein laufendes Ermittlungsverfahren bzw. eine erhobene Anklage wegen eines Sexualdelikts (z. B. aufgrund des mutmaßlichen Konsums oder Besitzes von Missbrauchsabbildungen),
c)
Hinweise auf paraphile Interessen oder Verhaltensweisen.
Ein Auslöser für die Auftragssteigerung kriminalprognostischer Einschätzungen im Familienrecht könnte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof vom 06.02.2019 sein. Hintergrund der Entscheidung war der Rechtsstreit einer Kindesmutter vor dem Oberlandesgericht, das ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter entzog, nachdem bekannt geworden war, dass ihr Partner wegen sexuellen Missbrauchs vorbestraft ist. Im Rahmen des damaligen Erkenntnisverfahrens war in einem psychiatrischen Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit gemäß den §§20, 21 StGB neben einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung eine pädohebephile Nebenstörung des Partners festgestellt worden. Das zuständige Familiengericht basierte seine Entscheidung auf dieser diagnostischen Einschätzung; ein erneutes, „erkenntniserweiterndes Prognosegutachten“ zum Zeitpunkt des Verfahrens wurde nicht in Auftrag gegeben. Obwohl sich der Partner im Rahmen einer Schutzvereinbarung mit dem Jugendamt bereit erklärt hatte, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, nahm das Jugendamt das Mädchen in Obhut. Der BGH entschied im weiteren Verlauf, dass eine Beschwerde der Kindesmutter begründet sei. „Die vom Oberlandesgericht als Ausgangspunkt wiedergegebene Rückfallwahrscheinlichkeit von 10 % bis 15 % beruht nach den von ihm getroffenen Feststellungen auf Basisraten, bei denen es sich nach den vom Oberlandesgericht wiedergegebenen Einschätzungen des Sachverständigen D. allein um statistische, relativ grob gestrickte Zahlen handelt, die eine individuelle Untersuchung und Beurteilung nicht entbehrlich machen. Hinzu kommt, dass sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, mit welcher Begehungsform im Falle eines möglichen Rückfalls zu rechnen ist“ (BGH XII ZB 408/18). Der Bundesgerichtshof betonte in seiner Entscheidung damit die Bedeutsamkeit einer individuellen, einzelfallorientieren Risikoeinschätzung bei vorbestraften männlichen Betreuungspersonen im familienrechtlichen Kontext, was nach aktuellem wissenschaftlichem Standard sowohl dynamische (veränderbare) Risikofaktoren als auch Schutzfaktoren (protektive Faktoren) miteinbezieht.
Auch die deutlich gestiegenen Ermittlungserfolge im Bereich des Besitzes, Konsums sowie der Verbreitung von Missbrauchsabbildungen durch internationale Kooperationen der Strafverfolgungsbehörden könnte den gestiegenen Bedarf an sexualforensischen Risikoeinschätzungen im Familienrecht erklären. Einschlägige familienpsychologische Standardwerke weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass entsprechende Prognoseeinschätzungen umfassend geschulten Fachpersonen überlassen bleiben sollten (Salzgeber
2020) und weiter „
Auch bezüglich der Rückfallgefährdung innerfamiliärer oder anderer Täter sollte der Sachverständige keine pauschalen Angaben treffen, sondern ggf. auf die Notwendigkeit weiterer forensischer Einschätzungen (z. B. Prognosegutachten) verweisen“ (Salzgeber
2020, S. 400).
In den hier dargestellten Begutachtungskonstellationen gibt es indes in der Regel keine Hinweise auf sexuell grenzverletzende Verhaltensweisen seitens des Probanden gegenüber den betroffenen Kindern. Dennoch führt das Bekanntwerden früherer Verurteilungen oder aktueller Ermittlungsverfahren aufgrund von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung teilweise zu Fremdunterbringungen und/oder einer Aussetzung von Umgangskontakten zur Vermeidung einer potenziellen Kindeswohlgefährdung, auch in aus forensischer Sicht günstigen Konstellationen (z. B. Vorstrafe liegt mehr als 10 Jahre zurück, dazu Hanson
2018). Auch Hinweise auf paraphile Interessen (welche beispielsweise in Trennungskonstellationen von der Kindesmutter beschrieben werden) führen mitunter zu schwerwiegenden Konsequenzen wie z. B. Kontaktverboten. Häufig formulieren Fachkräfte der Jugendämter inzwischen selbst mangelndes Wissen zur fundierten Einschätzung der Gefahr einer Übergriffigkeit und verweisen auf psychologische Sachverständige. Hintergrund dürfte nicht zuletzt die massive Verunsicherung der Fachkräfte aufgrund medial verbreiteter Missbrauchsskandale der letzten Jahre sein, in welchen sich teilweise trotz Kontakt zur Jugendhilfe massive Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern fortsetzen konnten.
Gleichzeitig gilt es in familiengerichtlichen Verfahren aber auch, das Schädigungspotenzial massiver Eingriffe in den Lebensalltag des Kindes u. a. durch Verlust von Bindungspersonen sowie des sozialen und schulischen Umfeldes einzubeziehen, was der Kompetenz und Methodik des psychologisch-psychiatrischen Familiengutachters inhärent ist.
Aus juristischer Sicht unterscheidet sich die Entscheidungsfindung in familiengerichtlichen Verfahren deutlich von der strafrechtlichen Aufarbeitung, wobei, familienrechtlich gesehen, die „Je-desto-Formel“ Anwendung findet: Je größer und gewichtiger der drohende Schaden für ein Kind ist, desto geringere Anforderungen sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit dieser Gefährdung zu stellen (BVerfGE 100, 313 < 392>; 110, 22 < 60>; 113, 348 < 386>) und in einem zweiten Schritt gegen andere Kindeswohlaspekte (Bindung, Verlust des Umfeldes, Kindeswille etc.) sorgsam abzuwägen. Um den „Grad der Wahrscheinlichkeit“ valide beurteilen zu können, braucht es kriminalprognostisch versierte psychologisch-psychiatrische Sachverständige sowie für die Abwägung anderer familiensystemischer Faktoren und ihrer Bedeutung für das Kind familienpsychologische Expertise. Bei Familienrichter:innen besteht häufig jedoch Unsicherheit und Unklarheit, welche Sachverständige in welchen Fällen zu beauftragen sind, sowie über Möglichkeiten und Grenzen der jeweiligen gutachterlichen Schwerpunkte. Mehr noch: Die Möglichkeit zur Einholung eines zusätzlichen kriminalprognostischen Gutachtens ist vielfach nicht nur den Gerichten und Verfahrensbeteiligten, sondern manchmal auch familienpsychologischen Sachverständigen unbekannt. Dies führt zu Konstellationen, in welchen Gerichte wie auch in allen anderen Verfahren zur Frage einer etwaigen Kindeswohlgefährdung, Sachverständige mit einer Expertise im Bereich der Familienrechtspsychologie (z. B. Fachpsycholog:innen der Rechtspsychologie [BDP/DGPs]) beauftragen. Viele Kolleg:innen lehnen entsprechende richterliche Anfragen mit Hinweis auf unzureichende Fachkompetenz ab oder sind hinsichtlich der gutachterlichen Herangehensweise verunsichert.
Theoretischer Hintergrund
Graf et al. (
2018) problematisieren, dass bei der Gefährdungseinschätzung im Familiengericht gegenwärtig „einfache Daumenregeln“ zum Tragen kämen (z. B. der Kontakt zu betreuten Jungen sei ungefährlich, wenn bisherige Opfer weiblich waren). Diese Überlegungen seien unter Berufung auf Studien u. a. von Kleban et al. (
2013) und Sim und Proeve (
2010), wonach 10–20 % der Täter bei einer Wiederverurteilung ein andersgeschlechtliches Opfer missbrauchten und ein Wechsel der Altersgruppen noch häufiger vorkäme, besonders dann kritisch, wenn bisher erst ein Opfer bekannt sei. Die Autoren verweisen zudem auf die Dunkelfeldproblematik empirisch ermittelter Rückfallraten verurteilter Sexualstraftäter hin und empfehlen, sich in familienrechtlichen Verfahren auf Studien zu stützen, die neben einer erneuten Verurteilung mit einem Sexualdelikt zusätzlich von Tätern selbst berichtete Rückfälle einbeziehen. „
Wenn im Einzelfall die Gefahr eines erneuten sexuellen Missbrauchs eingeschätzt werden muss, sind die Angaben mehr oder weniger präziser Rückfallraten daher insgesamt nur bedingt hilfreich“ (S. 15). Die Autoren verdeutlichen damit ein weiteres Mal, dass eine ausschließlich „nomothetische“ Risikoeinschätzung in familienrechtlichen Konstellationen ungenügend ist. Dies entspricht nebenbei auch der gängigen Vorgehensweise kriminalprognostischer Risikoeinschätzungen, die einen integrativen Ansatz eines mehrstufigen Vorgehens beinhaltet (Nedopil et al.
2021, s. Abschnitt „Risikoeinschätzungen bei einschlägig vorbestraften Probanden“). Spezifisch für kriminalprognostische Begutachtungen im Familienrecht empfehlen Graf et al. (
2018) aber, bei der Risikoeinschätzung die familiäre Situation zu betrachten und „ergänzende Erwägungen durch Fachkräfte des Jugendamtes oder familienrechtspsychologische Sachverständige“ einzubeziehen. Dies steht im Einklang mit den Arbeiten von Seto und Kollegen (Kresanov et al.
2018; Martijn et al.
2020; Paquette et al.
2022; Seto
2018; Seto et al.
2015), die die Frage aufwerfen, inwieweit familiendynamische Aspekte bei der Risikoeinschätzung innerfamiliärer Missbrauchshandlungen stärker miteinbezogen werden könnten, da innerfamiliärer sexueller Missbrauch noch nicht ausreichend verstanden ist („The puzzle of incest“; Seto et al.
2015).
Den Autorinnen des vorliegenden Beitrags sind keine empirischen Studien über Rückfallraten oder Persönlichkeitsmerkmale verurteilter Sexualstraftäter, die anschließend an eine Verurteilung aufgrund eines außerfamiliären Missbrauchsdelikts eigene oder Stiefkinder viktimisierten, bekannt. Laut Randau (
2006) sind häufig Opferschemata in der Qualität der Beziehung zwischen Täter und Opfer mitbegründet, sodass eher Kinder, zu denen eine vergleichbare Beziehungsqualität vorhanden ist (z. B. fremdes Kind oder ein Kind aus dem erweiterten sozialen System), gefährdet sein könnten, unabhängig von einer kategorialen Einteilung im Sinne außer-/innerfamiliärer sexueller Missbrauch. Die Gruppe der innerfamiliären Missbrauchstäter weist indes grundsätzlich eine signifikant geringere statistische Wiederverurteilungsrate als außerfamiliäre Missbrauchstäter auf (Hanson und Harris
2001; Johnson et al.
2016; Seto et al.
2015).
Risikoeinschätzung im Familiensystem
Vor dem Hintergrund einer uneinheitlichen Forschungslage über Persönlichkeitseigenschaften und (paraphile) Störungen innerfamiliärer Missbrauchstäter (Pullman et al.
2017; Seto et al.
2015) lässt sich diskutieren, inwiefern die Fokussierung auf die Täter bei der Entstehung und Aufrechterhaltung innerfamiliärer Missbrauchsdelikte ausreichend ist. Ist dies zu verneinen, kann auch eine ausschließliche sexualforensisch-kriminalprognostische Risikoeinschätzung des Probanden im familienrechtlichen Kontext keine ausreichend evidenzbasierte Einschätzung einer potenziellen Kindeswohlgefährdung liefern. Pusch et al. (
2021) kommen in ihrer Metaanalyse zu dem Schluss, dass (1) verbale und physische Konflikte zwischen den Eltern, (2) Akzeptanz von Nacktheit zwischen Vater und Tochter, (3) geringe mütterliche Zuneigung sowie (4) die Anwesenheit eines nichtbiologischen Vaters die stärksten Prädiktoren für innerfamiliären Kindesmissbrauch darstellen. Assink et al. (
2019) beschreiben ebenfalls mehrdimensionale familiäre Risikofaktoren wie eine chronische Erkrankung des Kindes, die Viktimisierung der Eltern, Defizite in der Erziehungsfähigkeit, partnerschaftliche Gewalt zwischen den Kindeseltern oder vorherige sexuelle Übergriffigkeit in der Familie als signifikante Korrelate für innerfamiliären Missbrauch. Assink et al. kommen zu dem Schluss „
Our results confirm that different risk domains related to parents, family, or the parent-child relationship, are among the strongest and most important risk factors for child sexual abuse“ (S. 475). Die retrospektive Erhebung sexueller Viktimisierungen sowie diesbezüglicher Korrelate, wie sie in den meisten derartigen Studien verwendet wurde, ist allerdings ebenfalls methodisch kritisiert worden. Angaben von Erwachsenen zu früheren Viktimisierungserfahrungen und/oder Traumatisierungen sind stark von der individuellen Erinnerungsleistung, Missinterpretationen, Selbstzuweisung eines Opferstatus etc. abhängig, ebenso wie die somit erhobenen Daten (Widom und Landry
2011).
De Ruiter et al. (
2020) legen mit der Entwicklung der Child Abuse Risk Evaluation – Dutch version („CARE-NL“) ein Instrument aus der Gruppe der „Structured Professional Judgement (SPJ) tools“ vor, das im Bereich der Jugendhilfe tätigen Mitarbeiter:innen eine strukturierte Erhebung des Risikos für körperliche Vernachlässigung und Misshandlung, emotionale Vernachlässigung sowie auch des sexuellen Missbrauchs ermöglichen soll (Tab.
1).
Tab. 1
Risikofaktoren des CARE-NL. (De Ruiter et al.
2020
Parental factors | Previous child abuse |
The parent/caregiver is a victim of child abuse |
Major mental illness |
Suicidal or homicidal ideation |
Substance use problems |
Personality disorder (traits) characterized by anger, impulsivity and/or emotional instability |
Extreme minimization or denial of child abuse |
Negative attitude towards intervention |
Parent-child factors | Lack of knowledge about the upbringing of children or lack of parenting skills |
Negative views/attitudes toward the child |
Interaction problems between parent and child |
Child factor | Vulnerability increasing characteristics of the child |
Family factors | Family stressors in the past year |
Socioeconomic stressors in the past year |
Inadequate social support in the past year |
Intimate partner violence |
Sexual abuse | RRASOR (Rapid risk assessment for sex offender recidivism) |
Bei der Validierung des CARE-NL zeigte sich, dass die elterlichen Risikofaktoren von den Jugendamtsmitarbeiter:innen kaum erhoben wurden (z. B. auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung), was die prädiktive Validität des Verfahrens gemäß den Autor:innen einschränkte. Das „Rapid Risk Assessment for Sex Offender Recidivism“ (RRASOR ; Hanson
1997) konnte in keinem der untersuchten Fälle vollständig bewertet werden, obwohl das statisch-aktuarische Verfahren „nur“ 4 Items enthält („Vorstrafe mit einem Sexualdelikt“, „fremdes Opfer“, „männliches Opfer“, „Alter unter 25 Jahren“). Derartige Risikofaktoren, wie sie auch in anderen gängigen statisch-aktuarischen Prognoseinstrumenten enthalten sind (z. B. Static-99), könnten durch die Anforderung eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister (BZR) bei vorbestraften Personen vergleichsweise einfach erhoben werden. Da das Verfahren CARE-NL bisher in Deutschland nicht validiert wurde bzw. derartige Bemühungen bisher nicht publiziert sind, ist unklar, ob deutsche Jugendhilfeeinrichtungen anders vorgehen und sich bei Kenntnis einer Vorstrafe von Betreuungspersonen einen BZR-Auszug anfordern. Hansmann und Eher (
2020) legen mit der Risk Indication in Child Sexual Abuse (RIC) bzw. (RIC: Short Version) ebenfalls ein Instrument zur Anwendung im Jugendhilfebereich vor, das dem Bereich der statisch-aktuarischen Risikoeinschätzung zuzuordnen ist und somit vorherige Verurteilungen in den Fokus der Risikoeinschätzungen rückt. Wenngleich die Gesamtrisikoeinschätzung mittels des RIC einen signifikanten Zusammenhang mit der erneuten Verurteilung mit einem Sexualdelikt zeigte, war es aufgrund der vorhandenen Datenbasis nicht möglich, (erneuten) innerfamiliären Missbrauch als Outcome-Variable heranzuziehen (anstatt wie üblich eine Wiederverurteilungsrate mit irgendeinem Sexualdelikt; s. oben). Hansmann und Eher (
2020) problematisieren die hohe Dunkelziffer bei innerfamiliärem sexuellem Missbrauch sowie die Tatsache, dass vergleichbare statisch-aktuarische Prognoseinstrumente zur Vorhersage sexueller Wiederverurteilungen das Risiko speziell dieser Untergruppe möglicherweise unterschätzen.
Einen anderen diagnostischen Ansatz schlagen Graf et al. (
2018) vor: Sie plädieren dafür, bei kriminalprognostischen Begutachtungen im Familienrecht die Kindesmutter stärker in den gutachterlichen Fokus zu rücken. Die Autoren benennen konkret die Fähigkeit, Risiken zu erkennen und schützend zu handeln, sowie das eigene Handeln am Kindeswohl auszurichten. Graf et al. (
2018) schlagen ebenfalls vor, die Persönlichkeit der Mutter im Hinblick auf Neurotizismus oder abhängige Persönlichkeitsakzentuierungen zu untersuchen, um ein etwaiges Unterlassen von Hilfe im Falle von Missbrauchshandlungen durch den Partner zu antizipieren. Es ist unklar, inwiefern der Kindesmutter in kriminalprognostischen Fragestellungen im Familienrecht eine protektive Rolle zukommen könnte, diesbezügliche Studien fehlen. In Bezug auf die Partnerinnen entlassener Missbrauchstäter wurden u. a. Bagatellisierungstendenzen, ein ängstlich-anklammernder Bindungsstil sowie eigene Viktimisierungserfahrungen gefunden (Iffland et al.
2014,
2016a, b). Pusch et al. (
2021) verweisen in ihrer Metaanalyse zudem auf Studien, in denen die Beziehung zwischen Mutter und Kind in Familien, in denen innerfamiliärer Missbrauch stattgefunden hat, vernachlässigend, konfliktbehaftet und wenig warmherzig beschrieben wurde.
Fazit
Sachverständige, die sowohl im familienrechtlichen als auch im kriminalprognostischen Bereich tätig sind, tendieren manchmal dazu, die prognostische Gesamtbewertung im Familienrecht im Zusammenhang mit der gesamten Familiendynamik vorzunehmen. Sie explorieren nicht nur die unter Verdacht stehende Person (z. B. neuer Partner der Mutter, leiblicher Vater, andere familiäre Bezugsperson) und die Kindesmutter, sondern auch die betroffenen Kinder sowie andere möglicherweise relevante Drittpersonen (Ärzte, Therapeuten, Großeltern, Erzieher, Lehrer, aufsuchende Familienhelfer, Beratungsstellen usw.), die möglicherweise Hinweise auf etwaige Risikofaktoren für die Begehung sexueller Grenzverletzungen geben können. Aufgrund der Problematik einer uneinheitlichen Forschungslage zu Einflussfaktoren von innerfamiliärem sexuellem Missbrauch sowie der Berücksichtigung retrospektiv erhobener, familiensystemischer Risikofaktoren bei der kriminalprognostischen Risikoeinschätzung (s. oben) ist ein derartiges Vorgehen aber bisher kaum evidenzbasiert. In der überwiegenden Anzahl der Begutachtungsfälle werden aber sexualforensisch-kriminalprognostische Fragestellungen von familienpsychologischen Fragestellungen (z. B. zur Erziehungsfähigkeit) getrennt bearbeitet, auch da familienpsychologische Sachverständige in der Regel nicht über die notwendige Expertise für die Beantwortung derartiger Fragestellungen verfügen. Dieses Vorgehen wird auch von den Autorinnen des vorliegenden Beitrags empfohlen. Um der Verunsicherung von Jugendamt und Familiengericht zu begegnen, könnte ein praktikables Vorgehen darin bestehen, bei Fragen einer etwaigen Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Übergriffe als ersten Schritt eine kriminalprognostische Risikoeinschätzung durch qualifizierte psychologisch-psychiatrische Sachverständige vornehmen zu lassen. Eine sexualforensische Risikoeinschätzung könnte den zuständigen Stellen eine erste Orientierung geben, welche statischen und dynamischen Risikofaktoren sowie protektive Faktoren in der spezifischen Fallkonstellation bei dem Probanden vorliegen. Durch die integrative Risikoeinschätzung nomothetischer und idiografischer Konzepte ist z. B. im Fall einer Hochrisikokonstellation jede weitere Prüfung bzw. zusätzliche familienpsychologische Erhebungen obsolet. Bei der aber häufiger vorliegenden „Mittelfeldproblematik“ (Dahle
2010) könnte dann ein ergänzendes familienpsychologisches Gutachten im Hinblick auf weitere Risiko- und Schutzfaktoren im Bereich des Familiensystems dem Familiengericht weitere Anhaltspunkte für die Entscheidung bezüglich des Sorge- und/oder Umgangsrechte liefern sowie geeignete Hilfemaßnahmen empfehlen. Derartige Anhaltspunkte könnten aus familienpsychologischer Perspektive z. B. (1) aufseiten des betreffenden Kindes im Sinne von Prävention (Geschlecht, Behinderungen/psychische Probleme, Alter, Selbstbewusstsein, Leistungsfähigkeit), (2) aufseiten des Familiensystems und des sozialen Umfelds (Schutzfähigkeit der Mutter, Trennungsfamilien, Gesamtbelastung der Familien, soziale Isolation, Vorhandensein stabiler Bezugspersonen, gesellschaftliche Aufmerksamkeit), (3) bezüglich vorhandener Unterstützungsmaßnahmen (Compliance bezüglich Hilfen zur Erziehung und/oder Therapie des unter Verdacht stehenden Probanden) und (4) Gewichtung potenzieller Folgen eines Eingriffs in das Familiensystem (Fremdunterbringung, Aussetzen von Umgangskontakten) sein, wobei hierbei stets ebenfalls ein evidenzbasiertes Vorgehen beachtet werden muss. Dennoch hat die praktische Erfahrung bei den oben beschriebenen kriminalprognostischen Begutachtungsfragen im Familienrecht gezeigt, dass oft erst in den Anhörungen vor dem Familiengericht, in denen kriminalprognostische
und familienpsychologische Sachverständige ihre Untersuchungsergebnisse präsentierten, ein klares Bild der Familienkonstellation sowie des unter Verdacht stehenden Probanden entstanden ist. Aus diesem Grund kann die abschließende Beurteilung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung schlussendlich nur das auftraggebende Familiengericht unter Berücksichtigung der „Je-desto-Formel“ vornehmen.
Schlussbemerkungen
Im hier vorliegenden Artikel wurde auf Fallkonstellationen fokussiert, in welchen Personen mit engem Kontakt zum Kind, beispielsweise aufgrund laufender Ermittlungen, einer sexualbezogenen Vorstrafe oder teilweise auch bei bestehenden paraphilen Interessen die Besorgnis sexueller Übergriffe gegenüber Kindern auslösen. Eine sexualforensische Risikoeinschätzung ist aus Sicht der Autorinnen indes nicht angezeigt, wenn es keinerlei Hinweise auf sexuell abweichende Verhaltensweisen oder derartige Interessen gibt, z. B. in Gestalt von erkennbar haltlosen Beschuldigungen im Rahmen konflikthafter Trennungskonstellationen. In unserer gutachterlichen Praxis begegnen wir einer großen Unsicherheit aufseiten des Jugendamts, der Familienrichter:innen sowie familienpsychologischer Sachverständiger im Hinblick auf etwaige Gefährdungen durch männliche Betreuungspersonen sowie ein Spannungsfeld zwischen voreiliger Intervention (evtl. zum Nachteil der betroffenen Kinder) und zögerlichem Handeln. Es ist nachvollziehbar und sinnvoll, dass Familiengerichte bei derartigen Verdachtsfällen sexualwissenschaftliche und/oder kriminalprognostische Sachverständige mit der Bitte um eine möglichst konkrete Risikoeinschätzung hinzuziehen. Wenngleich mit der entsprechenden Expertise solche Begutachtungen möglich sind und bereits durchgeführt werden, ist bei Probanden, die bisher nicht wegen Sexualdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, die Beurteilung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung immens schwierig. Ein Schwerpunkt des vorliegenden Beitrags war die Zusammenfassung des aktuellen Forschungsstands bezüglich der 3 Personengruppen, die in der Praxis am häufigsten im Auftrag des Familiengerichts kriminalprognostisch begutachtet werden (Personen, die ein Sexualdelikt begangen haben; Personen, die ausschließlich Missbrauchsabbildungen konsumiert haben; Personen mit paraphilen Interessen). Ein Anliegen der Autorinnen bestand darin, die Heterogenität dieser Personengruppen aufzuzeigen und Sachverständige dahingehend zu sensibilisieren, männliche Personen mit Familienverantwortung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer der Gruppen nicht zu stigmatisieren.
Eine praktikable Vorgehensweise bei der Frage einer etwaigen Kindeswohlgefährdung könnte aus Sicht der Autorinnen darin bestehen, in einem ersten Schritt forensisch relevante paraphile Interessen sowie ggf. deren Dranghaftigkeit und Bedeutung für die Sexualität sowie relevante Risikofaktoren und protektive Faktoren bei den betroffenen Männern durch kriminalprognostische Sachverständige zu erheben. In einem zweiten Schritt könnten familiendynamische Faktoren durch familienpsychologische Sachverständige erhoben werden, um das Risiko einer allgemeinen Kindeswohlgefährdung einzuschätzen. Die Autorinnen sind sich im Klaren darüber, dass innerfamiliärer sexueller Missbrauch oft kein isoliertes Phänomen darstellt und häufig gemeinsam mit anderen Formen der Viktimisierung auftritt (emotionale und/oder physische Vernachlässigung, körperliche Misshandlungen o. Ä.; Finkelhor et al.
2007; Obsuth et al.
2018; Zumbach
2019). Eine Handlungsempfehlung im Sinne des Risikomanagements (4) wäre z. B., im Rahmen eines vom Familiengericht initiierten „runden Tisches“ mit Sachverständigen beider Schwerpunkte (Kriminalprognose und Familienrecht) sowie den anderen Verfahrensbeteiligten geeignete Strategien, Interventionen, Behandlungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zu erarbeiten, um die Wahrscheinlichkeit einer sexuellen Viktimisierung auf ein beherrschbares Ausmaß zu reduzieren, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung notwendiger positiver Bindungen.
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